I. Allgemein
1. Typischer Sachverhalt
Rz. 132
Wie oben Rdn 102. Aus dem vorgelegten Vermögensverzeichnis ergibt sich, dass der Schuldner Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen Grundstückes ist. Herr Mack möchte dieses Grundstück für die Realisierung seiner Forderung nutzen.
2. Rechtliche Grundlagen
a) Grundeigentum
Rz. 133
Auch gegen den Grundbesitz des Schuldners ist eine Vollstreckungsmöglichkeit gegeben. Die ZPO bietet in § 866 ZPO die Möglichkeit der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dem Grundstück. Hiermit wird zunächst nur eine Sicherung der Forderung des Gläubigers erreicht. Allerdings können damit auch bei ursprünglich persönlichen Forderungen, die im Rahmen der Forderungspfändung nachrangig geblieben sind, Vorteile entstehen. Sie werden in der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung dann nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG gegenüber den persönlichen Forderungen vorrangig bedient. Außerhalb der Zwangsvollstreckung werden im Zwangsversteigerungsgesetz zwei Befriedigungsmöglichkeiten geboten, die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung. Dem Gläubiger steht es frei, welche Methode oder welches Zwangsmittel er anwenden möchte. Er kann alle Zwangsmittel nebeneinander anwenden.
b) Andere Rechte
Rz. 134
Neben den Grundstücken sind Gegenstände des Immobiliarzwangsvollstreckungsrechtes auch die Wohnungseigentumsrechte sowie grundstücksgleiche Rechte wie Erbbaurecht, Wohnungserbbau- und Teilerbbaurechte, Bergwerkseigentum, Jagd- und Fischereirechte (vgl. Art. 69 EGBGB) sowie Schiffe und Schiffsbauwerke, die im Schiffs- bzw. Schiffsbauregister eingetragen sind, und ferner Luftfahrzeuge, die in der Luftfahrzeugrolle eingetragen sind. Auch Bruchteilsberechtigungen bezüglich der vorgenannten Rechte unterliegen dem Immobiliarzwangsvollstreckungsrecht, wenn sie im Anteil eines Miteigentümers bestehen.
c) Mithaftende Gegenstände
Rz. 135
Auch Bestandteile des Grundstückes und mithaftende Gegenstände, auf die sich bei Grundstücken und Berechtigungen die Hypothek bezieht, unterliegen der Immobiliarzwangsvollstreckung. Mit Ausnahme des Zubehörs gilt für diese bei einer Hypothek mithaftenden Gegenstände bis zu ihrer Beschlagnahme im Wege der Immobiliarvollstreckung die Mobiliarvollstreckung (§ 865 Abs. 2 ZPO).
II. Zwangssicherungshypothek
1. Typischer Sachverhalt
Rz. 136
Wie oben Rdn 102, 132. Auf das Grundstück des Schuldners will Herr Mack wegen einer titulierten Forderung in Höhe von 2.000 EUR eine Zwangssicherungshypothek eintragen lassen.
2. Rechtliche Grundlagen
a) Zweck
Rz. 137
Die Zwangssicherungshypothek bietet dem Gläubiger den Vorteil, in das Grundbuch eingetragen zu sein und damit bereits einen Zugriff auf das Grundstück des Schuldners zu haben. Zugleich verbessert er sich bei einer tatsächlichen Verwertung des Grundstückes aus der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG, der der als persönlicher Gläubiger zugeordnet ist und in der Gläubiger regelmäßig ausfallen, in die günstigere Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG. Der Gläubiger kann nun die Immobiliarzwangsvollstreckung nach dem ZVG betreiben oder abwarten, bis es dem Schuldner finanziell wieder besser geht. Allerdings bleibt ein Risiko für den Gläubiger aus § 88 InsO bis einen Monat nach Eintragung der Zwangssicherungshypothek, bei Verbraucherinsolvenzverfahren seit dem 1.7.2014 von drei Monaten. Die zeitlich im Grundbuch nach der Zwangssicherungshypothek eingetragenen Rechte, die damit nachrangig sind, beeinträchtigen die Position des Gläubigers nicht mehr.
b) Antrag
Rz. 138
Nach § 867 Abs. 1 S. 1 ZPO ist ein Antrag des Gläubigers bei dem Grundbuchamt, in dessen Bezirk das zu belastende Grundstück liegt, notwendig. Wenn dem Schuldner mehrere Grundstücke gehören, in die vollstreckt werden soll, muss der Gläubiger den Forderungsbetrag auf die einzelnen Grundstücke verteilen (vgl. § 867 Abs. 2 ZPO). Das Grundstück haftet gem. § 867 Abs. 1 S. 3 ZPO ebenfalls für die durch die Eintragung entstandenen Kosten, so dass ein entsprechender Antrag nicht erforderlich ist.
c) Weitere Voraussetzungen
Rz. 139
Gem. § 866 Abs. 3 ZPO ist bei dem zugrunde liegenden Vollstreckungstitel darauf zu achten, dass dieser eine höhere Hauptforderung als 750 EUR (Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind) tituliert. Aufgrund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel kann eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden. Weiterhin müssen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Der Schuldner muss schließlich als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen sein.
Das Rechtsschutzbedürfnis für die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ist zu verneinen, wenn an dem Grundstück für dieselbe Forderung bereits ein rechtsgeschäftlich bestelltes Grundpfandrecht besteht.
d) Zwangsversteigerung
Rz. 140
Gem. § 867 Abs. 3 ZPO besteht für den Gläubiger die Möglichkeit, zur Befriedigung aus dem Grundstück die Zwangsversteigerung zu betreiben. Hierzu genügt in diesem Fall der vollstreckbare Zahlungstitel, auf dem die Eintragung der Zwangshypothek (gem. § 867 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 ZPO) vermerkt ist. Ein besonderer dinglicher Duldungstitel als Voraussetzung für die Zwangsvollstreckun...