An das
Amtsgericht/Landgericht
in _____
In der Zwangsvollstreckungssache
des _____
– Gläubiger und Antragssteller –
Verfahrensbevollmächtigte: RAe _____
gegen
den _____
– Schuldner und Antragsgegner –
Verfahrensbevollmächtigte: RAe _____
überreiche ich im Namen und in Vollmacht des Gläubigers die vollstreckbare Ausfertigung des _____ vom _____, Az: _____ (genaue Bezeichnung des Vollstreckungstitels), nebst Zustellbescheinigung.
Im Namen und im Auftrag des Gläubigers wird beantragt,
1.) |
den Gläubiger zu ermächtigen, die dem Schuldner nach dem _____ (genaue Bezeichnung des Vollstreckungstitels) obliegende vertretbare Handlung, nämlich _____, auf Kosten des Schuldners im Wege der Ersatzvornahme durch den Gläubiger oder einen von ihm zu beauftragenden Dritten vornehmen zu lassen. |
2.) |
anzuordnen, dass der Schuldner die im Wege der Ersatzvornahme notwendigen Maßnahmen, nämlich _____, zu dulden hat, insbesondere, dass der Gläubiger bzw. der von ihm beauftragte Dritte das Grundstück des Schuldners in der _____Straße in _____ betreten, sowie dass _____. |
3.) |
den Schuldner zu verurteilen, an den Kläger für die durch die nach Ziffer 1.) vorzunehmende Ersatzvornahme einen Kostenvorschuss in Höhe von _____ EUR zu zahlen. |
Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:
Ausweislich des in der Anlage beigefügten Vollstreckungstitels des _____ vom _____, Az: _____, ist der Schuldner verpflichtet, _____. Dieser Verpflichtung ist der Schuldner bisher nicht nachgekommen. Die ausdrückliche Aufforderung zur Erfüllung seiner Verpflichtung vom _____ unter Fristsetzung zum _____ hat der Schuldner unbeachtet gelassen.
Die vom Schuldner geschuldete Handlung stellt eine vertretbare Handlung im Sinne von § 887 ZPO dar, da die Handlung auch von dem Gläubiger bzw. einem von diesem zu beauftragenden Dritten ausgeführt werden kann, ohne dass sich aus Sicht des Gläubigers etwas am wirtschaftlichen Erfolg oder am Charakter der Handlung ändert. Der Schuldner kann insoweit bei der Erfüllungshandlung vertreten werden. Dies ergibt sich daraus, dass _____.
Sollte das Gericht hier anderer Auffassung sein, wird um einen rechtlichen Hinweis nach § 139 ZPO gebeten, damit der Antrag auf einen solchen nach § 888 ZPO umgestellt oder jedenfalls ein entsprechender Hilfsantrag gestellt werden kann.
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Zur Durchführung der Ersatzvornahme ist es notwendig, dass der Gläubiger oder der von ihm beauftragte Dritte das Grundstück des Schuldners in der _____ Straße in _____ betritt, um die geschuldete Handlung tatsächlich vorzunehmen. Der Schuldner ist verpflichtet, dies zu dulden, was im Rahmen des Ermächtigungsbeschlusses anzuordnen ist (OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 1768; OLG Hamm NJW 1985, 274; Schuschke/Walker, 7. Aufl. 2020, § 887 Rn 20). |
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Zur Durchführung der Ersatzvornahme muss der Schuldner verschiedene Maßnahmen des Gläubigers oder des von diesem beauftragten Dritten dulden, nämlich _____. Die Duldungsverpflichtung ist bereits im Rahmen des Ermächtigungsbeschlusses anzuordnen (OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 1768; OLG Hamm NJW 1985, 274; Schuschke/Walker, 7. Aufl. 2020, § 887 Rn 20). |
Die beabsichtigte Ersatzvornahme wird voraussichtlich Kosten in Höhe von _____ EUR verursachen.
Beweis:
Kostenvoranschlag der Fachfirma _____ vom _____, in der Anlage beigefügt; Sachverständigengutachten, in der Anlage beigefügt.
Diese Kosten sind von dem Schuldner als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung zu tragen. Nach § 887 Abs. 2 ZPO ist der Schuldner darüber hinaus verpflichtet, die Kosten vorzuschießen. Schon jetzt wird darauf hingewiesen, dass es nicht darauf ankommt, ob der Gläubiger selbst in der Lage wäre, diese Kosten vorzuschießen.
Es wird gebeten, antragsgemäß zu entscheiden und dem Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses sowie eine Zustellbescheinigung zukommen zu lassen.
Rechtsanwalt