1. Typischer Sachverhalt
Rz. 75
Im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Austauschpfändung der Hifi-Anlage soll diese nunmehr nicht durch eine Versteigerung, sondern durch freihändigen Verkauf verwertet werden. Der freihändige Verkauf verspricht regelmäßig einen höheren Erlös. Er kann auch durch eine Versteigerung im Internet, etwa bei ebay, mit einem viel größeren Adressatenkreis als die staatliche Plattform nach § 814 ZPO erfolgen.
2. Rechtliche Grundlagen
Rz. 76
Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners kann der Gerichtsvollzieher gem. § 825 Abs. 1 ZPO eine anderweitige Verwertung anordnen als die, die nach den §§ 814 ff. ZPO gesetzlich bestimmt ist, d.h. statt der öffentlichen Versteigerung oder der Internet-Versteigerung. Dabei kann zur Erzielung eines höheren Erlöses an einem anderen Ort oder durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher eine Versteigerung durchgeführt werden, § 816 ZPO. Ebenso kann ein freihändiger Verkauf oder eine Übernahme des Gegenstandes durch den Gläubiger unter Anrechnung auf die Vollstreckungsforderung angeordnet werden, § 825 ZPO. Es ist aber darauf zu achten, dass stets das Mindestgebot (mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes, § 817a ZPO) zu erreichen ist. Für beide Parteien ist gegen den entsprechenden Beschluss die Erinnerung nach § 766 ZPO gegeben.
Soll die Versteigerung durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher erfolgen, ist gem. § 825 Abs. 2 ZPO hierzu auf Antrag des Gläubigers durch Beschluss des Vollstreckungsgerichts zu entscheiden. Zuständig hierfür ist der Rechtspfleger, § 20 Nr. 17 RPflG. Wenn dieser den Antrag des Gläubigers ohne Anhörung des Schuldners stattgegeben hat, kann der Schuldner unbefristete Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen. Hilft der Rechtspfleger dieser Erinnerung nicht ab, ist sie dem Richter vorzulegen, der durch Beschluss entscheidet. Gegen diese Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft (§§ 793, 567 Abs. 1 ZPO). Hat der Rechtspfleger nach einer Anhörung des Schuldners entschieden, kann jeder Betroffene sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO einlegen.
3. Muster: Anderweitige Verwertung – Freier Verkauf
Rz. 77
Muster 58.19: Anderweitige Verwertung – Freier Verkauf
Muster 58.19: Anderweitige Verwertung – Freier Verkauf
An den
Gerichtsvollzieher _____
in _____
In der Zwangsvollstreckungssache
des _____
– Gläubiger –
Verfahrensbevollmächtigte: RAe _____
gegen
den _____
– Schuldner –
beantrage ich im Namen und in Vollmacht
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des Gläubigers |
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des Schuldners
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den am _____ bei dem Schuldner laut Pfändungsprotokoll vom _____, Az: _____, gepfändeten _____, dem _____ (Name und Anschrift eines konkreten Käufers) zu einem Kaufpreis von _____ EUR im Wege des freien Verkaufes zu überlassen. |
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den am _____ bei dem Schuldner laut Pfändungsprotokoll vom _____, Az: _____, gepfändeten _____ durch freihändigen Verkauf zu einem Mindestpreis von _____ zu verwerten. |
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Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:
Die Verwertung der gepfändeten Sachen soll vorliegend nicht durch öffentliche Versteigerung nach § 814 Abs. 1 Nr. 1 ZPO oder eine allgemein zugängliche Versteigerung im Internet nach § 814 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfolgen, sondern als andere Art der Verwertung nach § 825 Abs. 1 ZPO.
Laut dem vorliegenden Pfändungsprotokoll vom _____ wurde _____ (Bezeichnung des Gegenstands) bei dem Schuldner gepfändet und der gewöhnliche Verkaufswert auf _____ EUR geschätzt. Das sich daraus ergebende Mindestgebot für eine öffentliche Versteigerung
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und auch der festgesetzte gewöhnliche Verkaufswert reichen nicht aus, um die Vollstreckungsforderung des Gläubigers einschließlich der weiteren Kosten zu befriedigen. |
Die Voraussetzungen für einen freihändigen Verkauf
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an den _____ |
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zu einem Mindestpreis von _____ |
liegen vor, da auf diesem Wege ein deutlich günstigeres Verwertungsergebnis als in einer öffentlichen Versteigerung erzielt werden kann, weil _____.
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der Gläubiger hat einen Käufer für die gepfändete Sache gefunden, nämlich _____. Beweis: schriftliche Kaufzusage vom _____ |
Der gebotene Preis
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übersteigt den gewöhnlichen Verkaufswert. |
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liegt mehr als 50 % über dem Mindestgebot und damit über einem mutmaßlichen Versteigerungserlös. |
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Aufgrund der speziellen Art des Pfändungsgegenstandes, nämlich _____, ist überhaupt nur mit einem Interessenten, nämlich _____ zu rechnen. Für den Fall der öffentlichen Versteigerung ist deshalb zu erwarten, dass dieser sich allenfalls auf das Mindestgebot beschränkt, während das jetzt vorgelegte schriftliche Angebot das Mindestgebot von _____ um _____ % übersteigt und sich damit eindeutig als günstigere Verwertung im Interesse aller Beteiligten darstellt. |
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Von einer öffentlichen Versteigerung ist kein über dem Mindestgebot liegendes Gebot zu erwarten, weil _____. Aus diesem Grund ist eine freihändige Verwertung zu einem über dem Mindestgebot liegenden Mindestpreis von _____ eine günstigere Verwertungsart. Von einer freihändigen Verwertung ist ein auskömmlicher Erlös zu erwarten, weil
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so mögliche Interessenten gezielt auch außerhalb des Versteig... | |