Rz. 89

Zur Zuständigkeit: Ist der örtlich zuständige Gerichtsvollzieher bekannt, sollte der Antrag zur Verfahrensbeschleunigung unmittelbar an diesen gerichtet werden.
Zur Geldempfangsvollmacht: § 81 ZPO deckt nur die Empfangnahme der von dem Gegner oder der Staatskasse zu erstattenden Kosten.
Zu den dem Schuldner evtl. zu stellenden Zusatzfragen: Zusatzfragen und deren Bedeutung, etwa die im Vermögensverzeichnis nicht vorgesehene Frage nach dem Einkommen von unterhaltsberechtigten Kindern im arbeitsfähigen Alter, um einen Antrag auf deren Nichtberücksichtigung nach § 850c Abs. 6 ZPO bei der Pfändung von Arbeitslohn zu stellen.
Beispiele für Bedingungen, von denen eine etwaige Zustimmung des Gläubigers zum Ratenzahlungsangebot des Schuldners nach § 802b ZPO abhängen kann: Höhe der Teilzahlungen oder unmittelbare erste Teilzahlung.
Ob der Haftbefehlsantrag bei grundloser Nichtabgabe der Vermögensauskunft tatsächlich gestellt werden soll, ist eine taktische Frage. Für eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis ist er seit dem 1.1.2013 nicht mehr erforderlich. Seit dem gleichen Zeitpunkt ist er allerdings kostenpflichtig. Die Vollstreckung verursacht weitere erhebliche Kosten. Der Antrag sollte deshalb nur gestellt werden, wenn die begründete Vermutung besteht, dass tatsächlich zugriffsfähiges Vermögen vorhanden ist.[91]
Nach § 754a ZPO kann die Antragstellung unter Berücksichtigung der dort genannten Voraussetzungen elektronisch erfolgen. Hiervon sollte aus Kostengründen, aber auch wegen des Zeitvorteils Gebrauch gemacht werden.
Zum Antragsumfang: Neben den abgebildeten Modulen des Musters sind die weiteren Module um die Stammdaten des Schuldners zu ergänzen und dann mitzusenden.
[91] Zu den taktischen Fragen vgl. ausführlich Goebel, AnwaltFormulare Zwangsvollstreckung.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge