Rz. 1

Die frühere obergerichtliche Rechtsprechung vertrat ganz überwiegend die Auffassung, dass bei einer Alkoholfahrt oder einer Unfallflucht eine Ausnahme von der Sperre nicht gemacht werden könne. Begründet wurde dies damit, dass die Eignung nicht teilbar und damit ein in solchen Verfehlungen zu Tage getretener charakterlicher Eignungsmangel umfassend sei (OLG Celle DAR 1988, 196; OLG Karlsruhe DAR 1978, 139; BayObLG NStZ 1984, 404).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?