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§ 6 §§ 83, 83a BGB n.F. – Stiftungsverfassung, Stifterwi ... / III. Anmerkungen und Hinweise

Dr. K. Jan Schiffer
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1. Stiftungsverfassung

 

Rz. 3

Die Regelung in § 83 Abs. 1 BGB n.F. entspricht weitgehend der des bisherigen § 85 BGB, allerdings mit dem Zusatz "und insbesondere die Satzung". Das führt allerdings nicht zu einer materiellen Rechtsänderung. Bereits oben bei § 81 BGB n.F. wurde näher erläutert, dass die Satzung Teil des Stiftungsgeschäftes ist (vgl. § 3 Rdn 9 ff.) Das folgt aus § 81 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. Dort heißt es: "Im Stiftungsgeschäft muss der Stifter […] der Stiftung eine Satzung geben, die" […].[1] Diese deutliche Formulierung entspricht inhaltlich § 81 Abs 1. Nr. 1 BGB a.F. Der Gesetzgeber hat den Hinweis auf die Satzung als Teil des Stiftungsgeschäftes in der neuen Regelung also nur betont und nicht etwa einen neuen Bezug geschaffen. Unter Beachtung des Umstandes, dass wesentliche Regelungsbereiche aus den insoweit obsoleten Landesstiftungsgesetzen nun im BGB geregelt sind, wie etwa der Hinweis auf die Maßgeblichkeit des Stifterwillens in § 83 Abs. 2 BGB n.F., kann für § 83 Abs. 1 BGB n.F. also in vielen Punkten auf die Kommentierungen zu dem bisherigen § 85 BGB zurückgegriffen werden.

[1] Hervorhebung durch die Autoren.

2. Stifterwille

 

Rz. 4

Die besondere und grundlegende Bedeutung des Stifterwillens wird zwar immer wieder betont, dennoch kommt seine Betrachtung regelmäßig zu kurz – und das auch bei der Gesetzesneufassung.[2] Das ist ein Grund dafür, warum es in der Praxis immer wieder zu Fehlern kommt.

Der Stifterwille manifestiert sich ausdrücklich und vorrangig in dem Stiftungsgeschäft mit der Stiftungssatzung oder zeigt sich als nur hypothetischer (mutmaßlicher) Wille.[3] Die neue Regelung zum Stifterwillen im BGB ist eine erfreuliche Klarstellung des Bundesgesetzgebers, fanden sich doch bisher entsprechende Regelungen nur in den – künftig wohl insoweit obsoleten – Landesstiftungsgesetzen. Die Klarstellung entspricht der schon bisherigen Rechtslage nach herrschender Meinung,[4] wobei das Gesetz den in der Praxis oftmals maßgebenden mutmaßlichen (hypothetischen) Stifterwillen zu Recht hervorhebt. In der Gesetzesbegründung wird der mutmaßliche Stifterwille ausgehend von der herrschenden Meinung näher erläutert. Das ist erfreulich, hat es doch in der Vergangenheit in der Praxis zu diesem wichtigen Punkt oftmals Missverständnisse gegeben. Das ist tatsächlich auch wenig überraschend, sagt doch ein Bonmot unter Juristen recht treffend, die Ermittlung des hypothetischen Willens gehöre in den "Giftschrank der Jurisprudenz".

 

Rz. 5

Der Stifterwille ist das oberste Prinzip des Stiftungsrechts,[5] denn das Schicksal einer Stiftung wird nicht, wie etwa dasjenige eines Vereins, von dem Willen einer Mehrheit von Mitgliedern bestimmt. Eine Stiftung hat keine Mitglieder. Es hängt vielmehr davon ab, was der Stifter bei Errichtung der Stiftung entschieden und festgelegt hat. Die Einhaltung und Beachtung des für die Stiftung maßgeblichen Stifterwillens[6] hat die Stiftungsaufsicht auch künftig zu überwachen, soweit die Überwachung nicht schon durch geeignete Satzungsvorschriften und eine geeignete Organisation der Stiftung ausdrücklich sichergestellt ist.[7] Die Rechtslage hat sich hier durch das neue Stiftungsrecht nicht geändert, weshalb hier auch auf die Nachweise zur bisherigen Rechtslage zurückgegriffen werden kann.

Auch das Bundesverfassungsgericht hat den Stifterwillen als grundlegenden Maßstab für eine Stiftung hervorgehoben und dazu 1977 wörtlich ausgeführt:[8]

"[…] Jede Stiftung ist in das historisch-gesellschaftliche Milieu eingebunden, innerhalb dessen sie entstanden ist. […] Das eigentümliche einer Stiftung ist, dass der Stifterwille für die Stiftung dauernd konstitutiv bleibt. Charakter und Zweck der Stiftung liegen mit diesem Anfang in die Zukunft hinein und für die Dauer der Existenz der Stiftung fest. Deshalb sind auch die Erklärungen der Stifter aus dem zu ihrer Zeit herrschenden örtlichen Zeitgeist heraus auszulegen. […]"

 

Rz. 6

Der Stifterwille ist der Maßstab für das Handeln der Stiftungsorgane.[9] Die Stiftung ist und bleibt die Vollstreckerin des Stifterwillens. Deshalb ist die Regelung des § 83 Abs. 2 BGB n.F. ausdrücklich zu begrüßen. Mit der Anerkennung der Stiftung wird der Stifterwille verselbstständigt, d.h. dem künftigen Einfluss der Stifter entzogen und objektiviert. Auf einen etwaigen nach der Stiftungserrichtung geänderten Willen der Stifter kam es bereits bisher und kommt es auch in Zukunft nicht an.[10] Der ursprüngliche Wille ist maßgeblich, aber eben auch der ursprüngliche hypothetische Wille, der mithin von einem etwaig später geänderten (ausdrücklichen) Willen streng zu unterscheiden ist.[11] Das sieht auch § 83 Abs. 2 BGB n.F. ausdrücklich so.

 

Rz. 7

Da es zum Stifterwillen in der Praxis immer wieder erhebliche Missverständnisse gibt, wollen wir das Thema hier etwas näher betrachten:

Mit der Anerkennung der Stiftung wird der Stifterwille verselbstständigt, d.h. auch dem künftigen Einfluss des Stifters entzogen und objektiviert. Der bei der Stiftungserrichtung manifestierte (damalige) Wille der Stifter dazu, welchen Zweck die ...

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