Rz. 14
Als Sitz der Stiftung gilt nach herrschender Meinung zum aktuell noch geltenden Recht der Ort, an welchem die Verwaltung der Stiftung geführt wird (Verwaltungssitz) oder, wie es die Gesetzesbegründung ausführt, der Ort, "an dem schwerpunktmäßig die Geschäftsführungsorgane der Stiftung tätig sind". Das lässt in der Praxis ggf. Ausnahmen zu, die im Einzelfall sinnvollerweise mit den zuständigen Behörden geklärt werden.
Der Rechtssitz, nach dem sich gemäß dem bisherigen § 80 Abs. 1 BGB und dem entsprechenden § 80 Abs. 2 BGB n.F. die Zuständigkeit der für die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Stiftung zuständigen Behörde bestimmt, und der Verwaltungssitz können demnach tatsächlich auseinanderfallen.
Rz. 15
Neu im BGB ist in diesem Zusammenhang die Regelung des § 83a BGB n.F., wonach die Verwaltung der Stiftung im Inland zu führen ist. Angeknüpft wird damit an einen tatsächlichen Umstand, und zwar an den Ort, an dem schwerpunktmäßig die Geschäftsführungsorgane der Stiftung tätig sind. Das soll nach der Gesetzesbegründung die praktische Durchführbarkeit der Aufsicht über die Stiftungsarbeit sicherstellen, die bei einer Stiftungsverwaltung vom Ausland aus nicht möglich sein soll. Eine Sitzverlegung von Deutschland in das Ausland ist damit stiftungsrechtlich grundsätzlich ausgeschlossen. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift hat nach der Gesetzesbegründung nicht die Auflösung der Stiftung zur Folge. Die Stiftungsorgane sollen diese Rechtsfolge nicht durch eine Verlagerung der Verwaltung herbeiführen können. In der Gesetzesbegründung wird das näher erläutert.
Rz. 16
Einschlägig sind, so die Gesetzesbegründung weiter, hier nur die §§ 87 und 87a BGB n.F., wonach durch einen Beschluss der zuständigen Stiftungsorgane mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde die Stiftung aufgelöst oder durch eine Entscheidung der nach Landesrecht zuständigen Behörde die Stiftung aufgehoben werden kann. Eine Aufhebung der Stiftung nach § 87a Abs. 2 Nr. 3 BGB n.F. kommt deshalb im Falle einer Verlagerung der Verwaltung ins Ausland nur dann in Frage, wenn der Einsatz der anderen stiftungsbehördlichen Aufsichtsmittel nicht dazu führt, dass die Stiftungsorgane die Stiftungsverwaltung wieder ins Inland verlegen.
Rz. 17
Über die ihm freistehende Wahl des Sitzes der Stiftung im Inland hat der Stifter weiterhin die Möglichkeit, die für die Stiftung zuständige Landesbehörde zu wählen. Im Gegensatz zu einer offiziellen Sitzverlegung durch An- und Abmeldung bei den betreffenden Stiftungsbehörden ist eine "schleichende Sitzverlegung" innerhalb Deutschlands allerdings unzulässig, schon weil dann nicht die innerhalb der Stiftung nach deren Satzung zuständigen Organe entscheiden. Sie erscheint auch deshalb als problematisch, weil dadurch ggf. faktisch die Behördenzuständigkeit umgangen wird.
Rz. 18
Nicht geregelt ist in § 83a BGB n.F. die absichtliche Sitzverlegung aus dem EU-/EWR-Ausland nach Deutschland. Das ist in der Praxis nicht ganz unbedeutend, wird doch zur Optimierung von Unternehmenskäufen etwa die Errichtung einer liechtensteinischen Familienstiftung, die ihren Gründungssitz/Satzungssitz in Liechtenstein hat, empfohlen, die dann ihren Verwaltungssitz (Geschäftsleitung“) (vgl. Rdn 14) absichtlich ins Inland nach Deutschland verlegen soll. Dazu stellt sich dann die "gefährliche" Frage, ob nicht wegen Anknüpfung an den Verwaltungssitz die Stiftung durch ihre Sitzverlegung nach Deutschland ihre Rechtsfähigkeit verliert, was dem Konstrukt den Boden entziehen würde. Hier ist in der Praxis also besondere Vorsicht geboten.
Rz. 19
Nicht geregelt ist auch im neuen Stiftungsrecht des BGB der ähnlich gelagerte Fall einer Stiftung mit statuarischem Sitz im Ausland und irrtümlicher "Sitzverlegung" nach Deutschland. Hier wird in der Praxis häufig übersehen und auch in einschlägigen "Werbedarstellungen" naheliegend nicht erwähnt, dass aufgrund einer "ungeschickten" Handhabung der Leitung der ausländischen (Familien-)Stiftung sich deren Geschäftsleitung, d.h. auch deren Steuersitz (Ort der Geschäftsleitung, § 10 AO) sehr leicht unabsichtlich nach Deutschland verlagern kann. So wird die Stiftung dann steuerlich zu einer inländischen Stiftung mit den entsprechenden Steuerpflichten.
Der Ort der Geschäftsleitung entspricht dem Verwaltungssitz nach dem BGB (vgl. Rdn 14). Er ist der Mittelpunkt der tatsächlichen geschäftlichen Oberleitung der Stiftung und befindet sich dort, wo der für die Geschäftsführung maßgebende Wille gebildet wird, d.h. wo alle für die Geschäftsführung nötigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden, was sich nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalles bestimmt. Die Bewertung der Angelegenheit durch Finanzbehörden und Finanzgerichte erfolgt also nicht abstrakt, sondern konkret für den jeweiligen Einzelfall aufgrund der diesem zugrunde liegenden Sachverhaltseinzelheiten. Dabei kann sich die tatsächliche geschäftliche Oberleitung der Stiftung auch in den H...