Rz. 15

Speziell bei Verkehrszuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss sind solche Umstände von Bedeutung, die auf eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung hindeuten (wie hohe Alkoholkonzentration, Alkoholfahrt bereits in den Tagesstunden oder Fehlen von Ausfallerscheinungen trotz starker Alkoholisierung). Angesichts des ordnungsrechtlichen Charakters der Vorschriften über die Erteilung und Entziehung der FE ist die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Kraftfahrer erstmals oder erneut gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen wird, von wesentlichem Gewicht, soweit sich die individuelle Auffallens- oder Rückfallwahrscheinlichkeit aufgrund von Tatsachen hinreichend feststellen lässt. Mit Blick auf die Gefährlichkeit der unter Alkoholeinfluss begangenen Verkehrsdelikte gilt dies in besonderem Maße für das Rückfallrisiko bei einem wegen Trunkenheitsdelikten bereits vorbestraften Kraftfahrer.[19] Die Fahreignung von Kraftfahrern, die wegen Verkehrszuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss vorbestraft sind, kann nicht mit Hilfe eines festen Grenzwertes in Gestalt einer in Prozentzahlen ausgedrückten individuellen Rückfallwahrscheinlichkeit bestimmt werden.[20]

[19] BVerwG NJW 1987, 2246; zur Rückfallwahrscheinlichkeit vgl. auch BVerwG zfs 1995, 77; OVG SH zfs 1994, 311; VG Saarland zfs 1994, 431.
[20] BVerwG NJW 1987, 2246.

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