Rz. 13

An ein Angebot bleibt der Anbietende solange gebunden, bis der andere das Angebot ablehnt. Das Angebot erlischt auch, wenn der Empfänger es nicht rechtzeitig annimmt (§§ 145, 146 BGB). Im Falle eines Angebots unter Anwesenden bestimmt § 147 BGB als Frist die sofortige Annahme.

Wird das Angebot postalisch abgegeben, so gilt das Angebot als nicht angenommen, wenn der andere es nicht bis zu einem nach den gewöhnlichen Umständen zu erwartendem Zeitpunkt annimmt. Das Angebot und die Bindung an dieses erlöschen dann.

Bestimmt der Anbietende eine Frist für die Annahme, so ist er gewöhnlich während dieser Frist an das Angebot gebunden.

Der Anbietende kann aber die Bindung an sein Angebot einschränken, indem er sog. "Freizeichnungsklauseln" einfügt. ("Wir bieten unverbindlich an"; "Preisänderung vorbehalten"; "Lieferung nur, solange Vorrat reicht.") § 145 2. HS BGB"

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