Rz. 45
§ 269 BGB bestimmt, dass eine Schuld an dem Ort zu erfüllen ist, der vereinbart ist. Ist kein Ort vereinbart und ist auch den Umständen des Geschäftes ein Erfüllungsort nicht zu entnehmen, so hat die Leistung im Zweifel an dem Ort zu erfolgen, an dem der Schuldner zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hat. Wenn jedoch der Transport von Ware verabredet ist, liegt eine Schickschuld vor. Selbst die Tatsache, dass der Schuldner sich bereit erklärt, die Transportkosten zu übernehmen (z.B. Lieferung frei Haus), ist gem. § 269 Abs. 3 BGB allein kein ausreichendes Indiz für eine Bringschuld. Interessant ist, dass selbst die Tatsache, dass der Schuldner die Versandkosten übernimmt, gem. § 269 Abs. 3 BGB allein kein ausreichendes Indiz für eine Bringschuld ist.
Für gewerbliche Niederlassungen des Schuldners ist der Ort der Niederlassung maßgebend.
Beispiel
A beauftragt den B, sein Dach zu decken.
Hier ergibt sich aus den Umständen, dass die Schuld am Haus des A erfüllt werden muss, da sie nur dort erfüllt werden kann.
Anders ist es, wenn A bei B eine Schrankwand bestellt. Hier muss B seine Leistung nur dann im Haus des A erbringen, wenn dies vertraglich vereinbart oder – wovon heute nicht mehr ausgegangen werden kann – sich aus den sonstigen Umständen des Geschäfts ergibt. Trifft beides nicht zu, erfüllt A die Pflicht, indem er die Schrankwand dem B in seinem Geschäft übergibt (Holschuld).
Rz. 46
Für Geldschulden besteht die Besonderheit, dass man sie überall zur Zahlung einsetzen kann. So muss z.B. bei einer Banküberweisung das Geld ja nicht persönlich übergeben werden. In § 270 BGB heißt es, dass der Schuldner das Geld auf eigene Gefahr und Kosten dem Gläubiger übermitteln muss. Damit wird aber nicht eine Bringschuld begründet, sondern aufgrund des § 270 Abs. 4 BGB nur eine sog. qualifizierte Schickschuld. Der Leistungsort ist auch bei Geldschulden der Wohnsitz des Schuldners, wenn nichts anderes unter den Vertragsparteien vereinbart wurde. Qualifiziert ist die Schickschuld bei Geldleistungen aus dem Grund, weil, anders als bei Schickschulden üblich, der Schuldner bis zur Ankunft des Geldbetrages am Wohnsitz des Gläubigers haftet (§ 270 Abs. 1 BGB). Üblicherweise kann der Versender für einen etwaigen Transportverlust nicht mehr in Haftung genommen werden und muss nach Übergabe an eine qualifizierte Transportperson weder nochmals leisten (§ 243 BGB, Konkretisierung der Gattungsschuld durch Übergabe an die Transportperson) noch Bedenken haben, dass er für die Leistung nicht bezahlt wird (Ausnahmeregelung: § 447, 474 Abs. 2 BGB – Verbrauchsgüterkauf).