Rz. 47

Die Leistungszeit wird sich regelmäßig aus dem Schuldverhältnis unmittelbar ergeben. Tut sie dies nicht und lässt sie sich aus den Umständen des Geschäfts nicht entnehmen, so gilt § 271 BGB, wonach Leistungen im Zweifel sofort verlangt werden können. Ist eine Zeit bestimmt, geht das Gesetz davon aus, dass der Gläubiger vor Ablauf der Zeit die Leistung nicht verlangen, der Schuldner sie aber bewirken kann.

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