Rz. 15
Grundsätzlich erfolgt die Annahme durch rechtsgeschäftliche Erklärung. Eine Annahmeerklärung ist nur ausnahmsweise verzichtbar, nämlich dann, wenn sie nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Anbietende auf sie verzichtet hat, § 151 BGB. Auch in diesem Fall bedarf es aber für die Annahme zumindest einer schlüssigen (konkludenten) Handlung des Annehmenden.
Beispiel:
A bestellt im Versandhandel B eine Waschmaschine. Bei B wird die Waschmaschine zur Lieferung an A bereitgestellt. Damit ist ein Vertrag zustande gekommen, ohne dass es einer ausdrücklichen Annahmeerklärung des B bedurfte.
Rz. 16
Bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern bedeutet ein Schweigen grundsätzlich die Ablehnung eines Vertragsangebots. Sendet also jemand einem anderen (Verbraucher i.S.d. § 13 BGB) unbestellte Waren zu und legt ein Schreiben bei, nach dessen Inhalt der Empfänger die Waren kaufe, wenn er nicht widerspreche, so wird, auch wenn der Empfänger tatsächlich nicht widerspricht, kein Kaufvertrag begründet.
Der Unternehmer bzw. Lieferant bleibt zwar Eigentümer der Ware, da kein Kaufvertrag zustande kommt; jedoch ist ein Herausgabeanspruch des Unternehmers gegen den Verbraucher von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Sendet der Verbraucher die unbestellte Ware zurück, muss der Lieferant die dadurch entstandenen Kosten ersetzen (§ 683 BGB).
Rz. 17
Unter Kaufleuten gelten jedoch einige Ausnahmen, denn der Handelsverkehr ist auf schnelle Verständigung angewiesen. Welche Bedeutung aber dem Schweigen auf ein Schreiben, das kaufmännische Vereinbarungen wiedergibt, beizumessen ist, wenn ausdrücklich um Gegenbestätigung gebeten wird, kann nur im Wege der Einzelfallprüfung beurteilt werden.
So gilt auch im Handelsverkehr Schweigen grundsätzlich nicht als Zustimmung.
Nach § 362 HGB muss ein Kaufmann, dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschäften für andere mit sich bringt, unverzüglich antworten, wenn ihm ein Antrag zur Besorgung von jemand zugeht, mit dem er in entsprechender Geschäftsverbindung steht. Nach der Vorschrift § 362 Abs. 1 S. 1 HGB gilt jedoch sein Schweigen als Annahme des Antrags.
Das gleiche gilt, wenn ihm ein solcher Antrag von jemandem zugeht, dem gegenüber er sich zur Besorgung solcher Geschäfte ausdrücklich erboten hat (§ 362 Abs. 1 S. 2 HGB). Außerdem kann sich aus den sog. Handelsbräuchen (§ 346 HGB) die Bewertung des Schweigens als Zustimmung ergeben.
Rz. 18
Entsprechen sich Angebot und Annahme, kommt ein Vertrag zu den Bedingungen der beiden Willenserklärungen zustande.