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Das gesamte Schuldrecht wird geprägt vom Grundsatz von Treu und Glauben, wie er in § 242 BGB definiert ist. Danach hat der Schuldner seine Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben es mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern. Dieser Grundsatz war Grundlage für eine Vielzahl von der Rechtsprechung entwickelter Rechtsinstitute, wie die Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage, von der Verwirkung oder dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens.

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