I. Übersicht
Rz. 19
Erleidet der Arbeitnehmer infolge eines Verkehrsunfalls einen Personenschaden, aufgrund dessen er krankgeschrieben wird und seine berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, hat ihm sein Arbeitgeber gem. § 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) für die Dauer von sechs Wochen den Lohn weiterzuzahlen.
Auch diese Zahlungen des Arbeitgebers sollen dem Schädiger nicht zugutekommen. § 6 EFZG bestimmt deshalb, dass der Anspruch des verletzten Arbeitnehmers auf Ersatz seines Erwerbsschadens auf den Arbeitgeber übergeht, soweit dieser das Arbeitsentgelt weiterzahlt und darauf entfallende Sozialversicherungsbeiträge abführt. Auch hierbei handelt es sich um eine cessio legis. Dabei ist zu beachten, dass ein Forderungsübergang nach § 6 Abs. 3 EFZG auf den Betrag begrenzt ist, der zur vollen Deckung des Schadens des Verletzten nicht mehr erforderlich ist.
Eine vergleichbare Regelung zu § 6 EFZG findet sich für Beamte und Soldaten in § 87a BBG bzw. § 30 Abs. 3 SoldG. Auch im Beamtenrecht ist der Anspruchsübergang auf den Dienstherrn nach § 87a Abs. 2 BBG auf den Betrag begrenzt, der zur Deckung des Schadens beim Verletzten nicht erforderlich ist.
Rz. 20
Muster 6.3: Ausgleich der Entgeltfortzahlung
Muster 6.3: Ausgleich der Entgeltfortzahlung
_________________________ Versicherung AG
_________________________
_________________________
Schaden-Nr./VS-Nr./Az. _________________________
Schaden vom _________________________
Pkw _________________________, amtl. Kennzeichen _________________________
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich vertrete die Interessen des Herrn _________________________ aus _________________________. Eine Kopie der auf mich lautenden Vollmacht füge ich in der Anlage bei.
Mein Mandant ist Inhaber der Firma _________________________. Zu seinen Angestellten gehört _________________________, der im Rahmen des im Betreff genannten Verkehrsunfalls einen Personenschaden erlitten hat. Wegen dieses Personenschadens fiel Herr _________________________ für die Dauer von _________________________ Wochen krankheitsbedingt aus. In diesem Zeitraum erbrachte mein Mandant für seinen Angestellten Entgeltfortzahlungsleistungen. Gem. § 6 EFZG gingen die Ansprüche des Geschädigten auf Ausgleich der Entgeltfortzahlungsleistungen auf meinen Mandanten per cessio legis über.
Die Ansprüche meines Mandanten beziffere ich wie folgt:
_________________________
Für den Ausgleich des vorgenannten Schadensbetrags habe ich mir eine Frist bis zum
_________________________ (3-Wochen-Frist)
notiert.
Mit freundlichen Grüßen
(Rechtsanwalt)
Rz. 21
Hinweis
Bei einem stationären Aufenthalt ist zu beachten, dass bereits der Sozialversicherungsträger die Kosten der Krankenpflege trägt. Dadurch erspart der Verletzte eigene Aufwendungen zur Verpflegung. Diese ersparten Kosten sind von der Forderung des Arbeitgebers abzuziehen. Gleiches kann für ersparte Fahrtkosten gelten, die sonst regelmäßig bei der Fahrt zur Arbeit entstehen – sofern die ersparten Fahrtkosten die weggefallene Steuerersparnis für die ansonsten durchgeführten Fahrten übersteigen.
II. Muster: Abzug ersparter Eigenaufwendungen
Rz. 22
Muster 6.4: Abzug ersparter Eigenaufwendungen
Muster 6.4: Abzug ersparter Eigenaufwendungen
Nicht erstattungsfähig ist bei einem stationären Aufenthalt die Schadensposition "Zuzahlung von Krankenpflege", da der Verletzte aufgrund seiner Versorgung im Krankenhaus zugleich Verpflegungskosten spart, die andernfalls zu Hause angefallen wären (LG Lübeck SP 1997, 285). Bei Fehlen eines solchen Zuschlags sind im Übrigen ersparte Eigenaufwendungen während eines stationären Aufenthalts abzuziehen (OLG München zfs 1985, 2) und nach § 287 ZPO auf 7,50 EUR pro Tag zu schätzen (OLG Düsseldorf VersR 2000, 71) bzw. zumindest auf 5 EUR festzulegen, wenn der Geschädigte ansonsten kostengünstig bei seinen Eltern gewohnt hatte (LG Duisburg SVR 2007, 181).
Rz. 23
Der Geschädigte hat dem Arbeitgeber den Bruttolohn einschließlich sämtlicher Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, nicht jedoch die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung zu erstatten. Weiterhin sind zu erstatten die vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers, das anteilige Urlaubs- und das anteilige Weihnachtsgeld.
Rz. 24
Anders als im Bereich des § 116 SGB X erfolgt der Anspruchsübergang nicht zum Zeitpunkt des Schadenseintritts, sondern erst zum Zeitpunkt der Leistung durch den Arbeitgeber. Folglich ist es dem Geschädigten unbenommen, vor der Leistungserbringung mit dem Schädiger vergleichsweise Regelungen über diesen Anspruch zu treffen oder anderweitig darüber zu verfügen. Allerdings ist in diesem Zusammenhang Vorsicht geboten, wenn es zum Abschluss eines Abfindungsvergleichs mit dem Schädiger bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherer kommt. Beinhaltet der Abfindungsvergleich eine umfassende Abgeltung sämtlicher zukünftiger materieller und immaterieller Ansprüche, werden hiervon auch sämtliche Verdienstausfallschäden umfasst, die der Geschädigte aufgrund der durch den Unfall verursachten Personenschäden zukünftig erleidet. Kommt es in der Zukunft zu einer unfa...