Rz. 58

Zunächst werden in den Beispielfällen komplett die Konstellationen durchgerechnet, in denen eine Alleinverdienerehe vorliegt – Fälle unter 3a–h (siehe Rdn 60–67). Danach werden die Fälle durchgerechnet, in denen von einer Doppelverdienerehe ausgegangen wird – Fälle unter 3i–p (siehe Rdn 68–75). Hieran schließen sich die Fälle an, in welchen nicht die Witwe oder der Witwer Ansprüche stellt, sondern der Unterhaltsanspruch der Kinder/Waisen errechnet wird – Fälle unter 4c (siehe Rdn 80–91). Bei den Fällen der Doppelverdienerehe wendet der BGH die sogenannte "verfeinerte" Methode (BGH VersR 1983, 726) an und kommt zu demselben Ergebnis, wie in den Musterbeispielen ausgeführt, auch wenn die Berechnung etwas anders erfolgt. Bei den einzelnen Berechnungen ist immer genau zu unterscheiden, ob die Ansprüche der Witwe, des Witwers oder der Kinder/Waisen errechnet werden. Der Verstorbene ist immer in Fettdruck hervorgehoben, so dass es leichter ist, den Fall herauszuarbeiten. Ferner ist kursiv gedruckt, ob es sich um eine Alleinverdiener- oder eine Doppelverdienerehe handelt. Außerdem ist "abzüglich" und "zuzüglich" in den Beispielen auch jeweils fett gedruckt, damit man dies nicht bei der Berechnung verwechselt. Ferner wurden einige Beispiele auch unter Berücksichtigung eines Quotenvorrechts gerechnet. Im Anhang des Buches (siehe § 14 Rdn 3 ff.) finden sich die Beispiele nochmals in Form von Blanko-Mustern zum Vervielfältigen. Diese Vorlagen können bereits während der Mandatsbesprechung verwendet werden, um die Angaben des Mandanten schneller zu erfassen.

 

Praxistipp

Immer, wenn ein Mitverschulden im Raum steht und eine Doppelverdienerehe gegeben ist, muss der Anwalt an das Quotenvorrecht denken. Das Quotenvorrecht wirkt sich umso gravierender aus, je höher die jeweilige Mitverschuldensquote ausfällt (zum Quotenvorrecht vgl. BGH VersR 1987, 70).

Schließlich ist, wie bereits erwähnt, die jeweilige Quote (Prozent) in den Mustern lediglich ein Vorschlag zur vereinfachten Bearbeitung der Fälle. Sollten individuell die Verhältnisse in dem jeweiligen Fall anders liegen, müssen die Quoten individuell angepasst werden, da die Quote teilweise von den Versicherern ins Spiel gebracht wird, um die Fälle praktikabel zu lösen. Dies hat der BGH (VersR 83, 726) mehrfach betont.

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