Rz. 103

Der Zeitaufwand im Haushalt wird durch Befragung des hinterbliebenen Partners ermittelt: Welcher Anteil ist von jedem Partner in der Haushaltsführung vor dem Schadensfall übernommen worden? Mit anderen Worten: Wie sah konkret die Einvernehmensregelung aus? Hilfsweise, wenn es keine Informationen zu den tatsächlichen Verhältnissen gibt – kann auf die Tabelle 1 (IFH-Tabelle/Schah Sedi, § 4 Rn 1 ff.) zurückgegriffen werden.

 

Hinweis

Es ist wichtig, für jeden Partner den Zeitaufwand konkret zu ermitteln, denn für den überlebenden Partner entspricht der Zeitaufwand im nicht reduzierten Haushalt seiner Mithilfepflicht im Tötungsfall. Wenn Kinder im Haushalt leben, auch volljährige, die sich jedoch noch in der Ausbildung befinden, so ist deren Betreuungsaufwand zu schätzen und der Betreuungsaufwand für Minderjährige aus der Tabelle 4 (IFH-Tabelle/Schah Sedi, § 7 Rn 6 ff.) anteilig unter den Ehepartnern zu verteilen und dem Wert aus der Tabelle 1 (IFH-Tabelle/Schah Sedi, § 4 Rn 1 ff.) hinzuzufügen.

a)1. Schritt: Berechnung des Arbeitszeitbedarfs im reduzierten Haushalt

 

Rz. 104

Der Arbeitszeitbedarf im reduzierten Haushalt wird aus Tabelle 2 (IFH-Tabelle/Schah Sedi, § 5 Rn 1 ff.) abgelesen. Der 2-Personenhaushalt vor dem Tötungsfall ist jetzt der reduzierte 2-Personenhaushalt usw. Man verwendet entweder die Tages-, die Wochen- oder die Monatstabelle. Es ist darauf zu achten, dass die Zeitbedarfstabelle und die Zeitaufwandstabelle nicht vermischt in dem Sinne Anwendung finden, dass einmal z.B. mit der Wochentabelle aus Tabelle 1 und einmal mit der Monatstabelle aus Tabelle 2 gearbeitet wird. Bei der parallelen Anwendung der Tabelle 1 und der Tabelle 2 ist auch darauf zu achten, dass die Haushaltstypen nicht versehentlich vermischt werden. Der Haushaltstyp 1 bleibt in der Tabelle 1 eben auch der Haushaltstyp 1 in der Tabelle 2 usw. Kinderzuschläge aus Tabelle 4 sind im gleichen Umfang dem Zeitbedarf im reduzierten Haushalt hinzuzurechnen. Der Tod eines Elternteils reduziert nicht den Betreuungsbedarf von Kindern.

b)2. Schritt: Feststellung der Mithilfepflicht der Hinterbliebenen

 

Rz. 105

Als nächstes wird die Mithilfepflicht der Unterhaltsberechtigten ermittelt. Die kindliche Mithilfepflicht muss exakt dem Anteil entsprechen, den die Kinder in zeitlicher Hinsicht bereits vor dem Tötungsfall geleistet haben. Auch hier ist wiederum auf die Einvernehmensregelung abzustellen.

 

Rz. 106

Was die Mithilfepflicht des überlebenden Ehegatten angeht, so entspricht diese im reduzierten Haushalt exakt dem Anteil der tatsächlich geleisteten Haushaltsführungstätigkeit im nicht reduzierten Haushalt. An dieser Stelle kommt es wiederum auf die Einvernehmensregelung der Partner vor dem Tötungsfall an. Damit kann festgehalten werden, dass der Naturalunterhaltsschaden dem Zeitbedarf im reduzierten Haushalt (Tabelle 2, IFH-Tabelle/Schah Sedi, § 5 Rn 1 ff.) abzüglich der Mithilfepflicht entspricht. Von der Gesamtstundenzahl, d.h. dem Zeitbedarf im reduzierten Haushalt (Tabelle 2) wird die Mithilfepflicht des überlebenden Ehepartners (= der bereits vor dem Tötungsfall geleistete Haushaltsführungsanteil ggf. aus Tabelle 1 abzulesen) abgezogen. Ebenso wird ggf. eine kindliche Mithilfepflicht abgezogen, wobei das rechnerische Ergebnis dann genau dem Schadensersatzanspruch nach § 844 Abs. 2 BGB entspricht.

c)3. Schritt: Ermittlung des Schadensersatzbetrages

 

Rz. 107

Das rechnerische Ergebnis, welches im vorherigen Schritt gefunden wurde, muss jetzt mit einem Geldbetrag bewertet werden. Dies erfolgt genauso wie im Verletzungsfall. Für die Ersatzkraft ist ein monatlicher Euro-Betrag zu bestimmen. Auch hier gilt wiederum, eine konkret eingestellte Ersatzkraft ist auf der Basis des Arbeitgeberbruttobetrags mit allen Nebenkosten zu entschädigen oder aber es erfolgt die normative Abrechnung nach den oben genannten Grundsätzen unter Hinweis auf die Tabelle 7 (IFH-Tabelle/Schah Sedi, § 10 Rn 3).

d)4. Schritt: Aufteilung des Ersatzbetrages auf die Hinterbliebenen nach Quoten

 

Rz. 108

Folgende Quoten werden vorgeschlagen:

Tabelle 4: Aufteilung auf Hinterbliebene nach Quoten

 
Konstellation Quote
Hinterbliebener ohne Kinder Hinterbliebener 100 %
Hinterbliebener und 1 Kind Hinterbliebener ⅔ (66,7 %)
Kind ⅓ (33,3 %)
Hinterbliebener und zwei Kinder Hinterbliebener ½ (50 %)
Kind 1 ¼ (25 %)
Kind 2 ¼ (25 %)
Hinterbliebener und drei Kinder Hinterbliebener 2/5 (40 %)
Kind 1 1/5 (20 %)
Kind 2 1/5 (20 %)
Kind 3 1/5 (20 %)

Diese Quoten basieren auf der Rechtsprechung des BGH (BGH VersR 1984, 875; BGH VersR 1972, 176)

 

Rz. 109

In dem Fall, in dem die Nur-Hausfrau verstirbt und der Witwer Ansprüche wegen des Haushaltsführungsschadens geltend macht, ist ausnahmsweise noch ein fünfter Schritt durchzuführen, der den Mandanten zwar schwer verständlich zu machen, jedoch nach der Rechtsprechung zu berücksichtigen ist. Hierbei handelt es sich um die Unterhaltsersparnis des Witwers.

e) Ggf. Unterhaltsersparnis abziehen

 

Rz. 110

Der BGH begründet den Vorteilsausgleich damit, dass der Ehemann durch den Tod seiner Ehefrau von seiner Barunterhaltspflicht ihr gegenüber entlastet wird (BGH NJW 1971, 2066) – für den Fall der "Nur-Haushaltsführungsehe". Obgleich diese Rechtsprechung aus dem Jahr 1971 schon etwas in die Jahre gekommen ist, gilt sie bis heute unverändert. Diese Unterhaltsersparnis ...

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