Rz. 121

Die oben genannten Werte sollen ebenfalls anhand eines Beispiels näher erläutert werden. Der Ehemann ist Alleinverdiener, er verunglückt tödlich, Das Nettoeinkommen beträgt 3.500,00 EUR/Monat. Die Mitarbeitspflicht der Ehefrau beträgt nach Absprache 80 %. Der Sohn ist 7 Jahre alt.

In diesem Fall würde sich der Abzug der wöchentlichen Mitarbeitspflicht der Hinterbliebenen wie folgt berechnen.

 
Tabelle 2 (IFH-Tabelle/Schah Sedi, § 5 Rn 1 ff.) 205,00 Std./Monat
Tabelle 4 (IFH-Tabelle/Schah Sedi, § 7 Rn 6 ff.) 133,06 Std./Monat
Summe 338,06 Std./Monat
80 % Mithilfepflicht Ehefrau 270,44 Std./Monat

Eine Mithilfepflicht des Kindes ist nicht abzuziehen, da dieses Kind noch keine 14 Jahre alt ist.

 

Rz. 122

Vom Arbeitszeitbedarf im reduzierten Haushalt ist die tatsächlich geleistete Tätigkeit (Summe der Anteile von Frau und Mann der Tabelle 1 und 4) abzusetzen wie folgt:

 
Tabelle 1 (Frau + Mann) (3 Personenhaushalt) 173,28 Std./Monat
95,15 Std./Monat
+ Tabelle 4 133,06 Std./Monat
Summe 401,49 Std./Monat
davon 20 % laut Einvernehmensregelung für den Ehemann 79,99 Std./Monat

Das heißt:

 
Arbeitszeitbedarf reduzierter Haushalt (siehe Rdn 121) 338,06 Std./Monat
abzgl. Mithilfepflicht Ehefrau (80 % laut Einvernehmensregelung) 321,19 Std./Monat
Schadensersatzanspruch 16,87 Std./Monat

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