Rz. 121
Die oben genannten Werte sollen ebenfalls anhand eines Beispiels näher erläutert werden. Der Ehemann ist Alleinverdiener, er verunglückt tödlich, Das Nettoeinkommen beträgt 3.500,00 EUR/Monat. Die Mitarbeitspflicht der Ehefrau beträgt nach Absprache 80 %. Der Sohn ist 7 Jahre alt.
In diesem Fall würde sich der Abzug der wöchentlichen Mitarbeitspflicht der Hinterbliebenen wie folgt berechnen.
Tabelle 2 (IFH-Tabelle/Schah Sedi, § 5 Rn 1 ff.) | 205,00 Std./Monat |
Tabelle 4 (IFH-Tabelle/Schah Sedi, § 7 Rn 6 ff.) | 133,06 Std./Monat |
Summe | 338,06 Std./Monat |
80 % Mithilfepflicht Ehefrau | 270,44 Std./Monat |
Eine Mithilfepflicht des Kindes ist nicht abzuziehen, da dieses Kind noch keine 14 Jahre alt ist.
Rz. 122
Vom Arbeitszeitbedarf im reduzierten Haushalt ist die tatsächlich geleistete Tätigkeit (Summe der Anteile von Frau und Mann der Tabelle 1 und 4) abzusetzen wie folgt:
Tabelle 1 (Frau + Mann) (3 Personenhaushalt) | 173,28 Std./Monat |
95,15 Std./Monat | |
+ Tabelle 4 | 133,06 Std./Monat |
Summe | 401,49 Std./Monat |
davon 20 % laut Einvernehmensregelung für den Ehemann | 79,99 Std./Monat |
Das heißt:
Arbeitszeitbedarf reduzierter Haushalt (siehe Rdn 121) | 338,06 Std./Monat |
abzgl. Mithilfepflicht Ehefrau (80 % laut Einvernehmensregelung) | 321,19 Std./Monat |
Schadensersatzanspruch | 16,87 Std./Monat |
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