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Für den Fall, dass nicht die Eltern bei einem Unfall versterben, sondern das Kind getötet wird, kann den Eltern ebenfalls ein Unterhaltsersatzanspruch gegen den Schädiger zustehen (§§ 1601 ff. BGB). Da dieser in der Regel noch nicht aktuell besteht, müssten die hinterbliebenen Eltern ggf. eine Feststellungsklage erheben (siehe OLG Celle NJW-RR 1988, 990), sofern der Schädiger diesen Vorbehalt nicht außergerichtlich mit der Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils erklärt hat. Das Feststellungsinteresse kann bereits bejaht werden, wenn die bloße Möglichkeit einer zukünftigen Unterhaltspflicht besteht (OLG Koblenz NJW 2003, 521).

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