Rz. 20

Die Laufzeit des Unterhaltsschadens ist durch den mutmaßlichen Tod des Unterhaltsverpflichteten begrenzt. Es ist daher zuerst zu schauen, wer verstorben ist. Ist der Ehemann verstorben, muss geprüft werden, wann das statistische Lebensende des Ehemanns gewesen wäre. Hierzu sind die gängigen Sterbetafeln heranzuziehen. Die aktuellen Sterbetafeln sind unter www.destatis.de (Quelle: statistisches Bundesamt) einsehbar. Man benötigt diese Daten, um den kapitalisierten Betrag auszurechnen. Zunächst ist deshalb das Alter des Betroffenen zum Zeitpunkt des Unfalls bzw. zum Zeitpunkt des Kapitalisierens zu ermitteln. Anschließend ist zu prüfen, wie hoch die durchschnittliche Lebenserwartung noch gewesen wäre.

 

Rz. 21

Wichtig ist, dass der Unterhaltsschaden über das 67. Lebensjahr hinaus, d.h. bis zum statistischen Lebensende, zu berechnen ist.

 

Praxistipp

Die Witwe ist grundsätzlich nach den individuellen Lebensumständen ihres verstorbenen Mannes zu befragen. Im konkreten Fall kann es nämlich sein, dass eine überdurchschnittliche Lebensdauer anzunehmen ist. Dann wären die üblichen Tabellen nicht anwendbar. Die Witwe sollte daher danach befragt werden, welche Maßnahmen der Verstorbene konkret zur Gesunderhaltung ergriffen hat. Es kann bei gesunder Lebensweise auch ein Blutbild des behandelnden Arztes herangezogen werden, um zu dokumentieren, dass der Verstorbene wahrscheinlich über das statistische Lebensende hinaus gelebt hätte. Hilfreich ist auch ein Vorerkrankungsregister der Krankenkasse. Im Ergebnis kann die unterhaltsberechtigte Ehefrau mitunter so einen höheren Anspruch durchsetzen.

 

Rz. 22

Bei einer Klage ist der geschätzte Zeitpunkt des voraussichtlichen Todes des Unterhaltspflichtigen (z.B. des verstorbenen Ehemanns) in einem Zahlungsantrag und in einem Leistungsantrag genau mit einem Kalendertag anzugeben (BGH VersR 1986, 463). Andernfalls kann ein teilweises Unterliegen mit entsprechender Kostenfolge der Fall sein.

 

Rz. 23

Bei den Kindern, mithin den Waisen, ist hinsichtlich der Dauer der Unterhaltszahlungen Folgendes zu beachten:

Normalerweise ist der Anspruch bis zum 18. Lebensjahr gegeben (vgl. BGH NJW 1983, 2197). Keinesfalls sollte aber der Anspruch generell von vornherein immer auf das 18. Lebensjahr begrenzt werden. Kinder können durchaus über das 18. Lebensjahr hinaus weiterhin unterhaltsberechtigt sind.

 

Praxistipp

Der Anwalt muss hier seine Mandantin sowohl nach der eigenen Ausbildung als auch der des getöteten Ehemannes befragen, um so Rückschlüsse auf diejenige des Kindes zu ziehen. Die Lebensstellung, die Begabung, der Entwicklungsstand des Kindes und der anderen Geschwister sind ebenfalls zu erfragen. Ferner ist die überlebende Ehefrau nach den elterlichen Plänen für das gemeinsame Kind zu befragen. Kommt man zu dem Ergebnis, dass das Kind z.B. zum Gymnasium gehen wird und anschließend studieren will, ist über das 18. Lebensjahr hinaus Unterhalt zu zahlen. Der Anspruch kann durchaus bis zum 27. Lebensjahr bestehen (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1961, 1408). Auch hier sind die Ansprüche für die Kinder ggf. durch einen Zukunftsschadensvorbehalt oder ein Feststellungsurteil abzusichern.

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