Cordula Schah-Sedi, Michel Schah-Sedi
Rz. 38
Wenn man das Nettoeinkommen errechnet hat, sind hiervon die fixen Kosten abzusetzen. Die Fixkosten stellen das A und O der Unterhaltsberechnungen dar. Die fixen Kosten sind alle Kosten, die unabhängig von dem Wegfall des Getöteten im Haushalt weiterlaufen, vgl. BGH NJW 1998, 985 und NJW 2007, 506. Rechnerisch müssen die fixen Kosten vom Nettoeinkommen abgezogen werden und dann dem Anteil der Unterhaltsgeschädigten an dem verbleibenden Nettoeinkommen wieder zugeschlagen werden, vgl. BGH VersR 1986, 39. Wer hier leichtfertig oder oberflächlich die Fixkosten berechnet, verschenkt Tausende von Euro. Falsch ist es in diesem Zusammenhang, die Fixkosten nicht zu berechnen, auf die Anrechnung beim Nettoeinkommen zu verzichten und stattdessen dann lediglich die Unterhaltsquoten anzuheben (so Jahnke, Unfalltod und Schadenersatz, § 6 Rn 296 ff.). Wer sich hier als Geschädigtenanwalt auf eine derartige Vorgehensweise einlässt, begibt sich in den Bereich der Anwaltshaftung. Denn die später folgenden Rechenbeispiele zeigen, dass gerade die Berechnung der Fixkosten das A und O für die Berechnung des Unterhaltsschadens ist. Diese Kosten werden anschließend bei der Berechnung verteilt und den einzelnen "Berechtigten" in vollem Umfang wieder gutgeschrieben. Kontrollbeispiele der Fixkosten zeigen, dass für den Mandanten erhebliche Mehrleistungen möglich sind. Die im Anschluss abgedruckte Fixkostenliste ist eine Blanko-Liste, die vom Mandanten komplett ausgefüllt werden kann. Es handelt sich hierbei um die umfangreichste bislang veröffentlichte Fixkostenliste.
Rz. 39
Immer wieder gerne versuchen Versicherer mit Quoten von 20 % und darunter des Nettoeinkommens als Fixkosten zu rechnen. Hierauf sollte sich der Geschädigtenanwalt nicht einlassen, da gerade bei niedrigen Einkommen eine tatsächliche Berechnung der Fixkosten anhand der umfangreichen Fixkostenliste ergeben wird, dass Fixkosten deutlich über 50 % des Nettoeinkommens liegen können. Bei niedrigen Einkommen ist es erwiesenermaßen so, dass am Ende des Monats die Familien vielleicht noch 5 EUR oder 10 EUR für ein Eis oder einen Kinobesuch zur Verfügung haben. Statistisch gesehen ist festzuhalten, dass die Schere zwischen arm und reich immer weiter auseinander geht. Das heißt, dass immer mehr Familien mit immer weniger Einkommen auskommen müssen. Im Ergebnis können mehrere 100 EUR monatlich mehr an Unterhaltsleistungen für den Mandanten erzielt werden, wenn die Fixkostenliste sauber abgearbeitet wird. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH DAR 2007, 201) ist es zulässig, 40 % des Familieneinkommens als Fixkosten anzusehen. Das zeigt, dass Fixkosten von lediglich 20–30 % des Nettoeinkommens bei Weitem zu niedrig sind. Da der Geschädigte für die Höhe der fixen Kosten darlegungs- und beweispflichtig ist, muss der Mandant hier aufgefordert werden, die Kontoauszüge der letzten Jahre durchzusehen und zu prüfen, welche Sachen angeschafft wurden. Ferner ist der Mandant danach zu befragen, welche Rücklagen gebildet werden sollten oder gebildet wurden, z.B. für das Auto, die Wohnungseinrichtung oder für etwaige Reparaturen am Eigenheim. Es ist natürlich bekannt, dass für viele Anschaffungen keine Belege mehr existieren. Dann ist es jedoch sinnvoll, mit dem Zeugenbeweis zu arbeiten und auf diese Weise zu belegen, dass tatsächlich diese oder jene Anschaffung erfolgt ist.
Praxistipp
Der Anwalt muss auch aufpassen, dass der Mandant nicht zwei verschiedene Fixkostenlisten abgibt. Die Fixkostenliste der Deutschen Rentenversicherung ist in ihrem Umfang wesentlich geringer als die hier Abgedruckte. Da der Versicherer an die Liste der Deutschen Rentenversicherung beim Rentenregress gelangt, wird er einwenden, die umfangreiche Fixkostenliste in der zivilrechtlichen Regulierung nicht zu akzeptieren, weil sie einen Widerspruch aufweist zu der Liste der Deutschen Rentenversicherung. Der Anwalt muss daher darauf achten, dass die Fixkostenlisten nicht erheblich voneinander abweichen.
Rz. 40
Sollten sich die Fixkosten infolge des Todes des Unterhaltsberechtigten verändern, sind die ursprünglichen Fixkosten vom Nettoeinkommen des Getöteten abzuziehen und die aktuellen Fixkosten dem Anteil der Unterhaltsgeschädigten zuzuschlagen. Auch hier muss jedoch genau geprüft werden, ob tatsächlich und wodurch eine Erhöhung oder Veränderung eingetreten sein kann.