Die Unterhaltquoten sind, wie vorstehend bereits erwähnt, kein Dogma. Sollte der Anwalt in seinem Fall zu dem Ergebnis gelangen, dass die Quoten auf den vorliegenden Sachverhalt nicht passen, weil der Grad der Teilhabe am Familieneinkommen mit den Quoten nicht kompatibel ist, so muss versucht werden, mit dem Versicherer über andere Quoten zu verhandeln. In der Literatur wird zum Beispiel die Auffassung vertreten, dass bei einem Getöteten, einer Witwe und einem Kind nicht die Quote von 45 %, 35 % und 20 % anzuwenden ist, sondern stattdessen 45 %, 40 % und 15 % (Drees, S. 38). Eckelmann/Nehls, S. 119, wiederum vertreten andere Quoten und unterscheiden zusätzlich noch hinsichtlich des Alters der Kinder. In der Praxis sind jedoch die hier abgedruckten Quoten der Tabelle 1 durchaus zu verwenden. Aus Praktikabilitätsgründen werden daher diese Quoten in den Beispielfällen angewandt. Je nach Verhandlungsgeschick kann der Anwalt es jedoch erreichen, zugunsten seines Mandanten eventuell hiervon abzuweichen.
In einem Regulierungsgespräch hilft mitunter auch der Hinweis darauf, dass die in der Praxis durchgesetzten und hier abgedruckten Quotentabellen nur teilweise höchstrichterlich bestätigt sind. Diese Tabellen sind auch nicht wissenschaftlich durch Vergleichsstudien begründet worden. Die Idee dieser Quoten stammt von den Versicherern selbst, um Geld zu sparen. Es ist daher in jedem Einzelfall konkret der Mandant zu befragen, ob die individuellen Verhältnisse einen erhöhten Unterhaltsbedarf rechtfertigen, der es ermöglicht, zugunsten des Geschädigten von einer anderen Unterhaltsquote auszugehen. Diese Argumentation sollte immer bei der Regulierungspraxis im Auge behalten werden. In zahlreichen Regulierungsgesprächen konnten die Verfasser deshalb auch im Vergleichswege höhere Unterhaltsbeträge für den Mandanten erhalten.
Soll der Anwalt dagegen den Unterhaltsschaden eines Kindes (eines Waisen) ausrechnen, muss er in der Tabelle 1 oder 2 unter der Rubrik der Kinder die entsprechenden Zahlen ablesen. Auch hier haben sich in der Praxis Unterhaltsquoten herausgebildet, die in Tabelle 1 und Tabelle 2 festgehalten sind. Der BGH vertritt zwar die Auffassung, dass man bei den Waisen noch nach dem jeweiligen Alter zu unterscheiden habe. In der Regulierungspraxis ist dies jedoch extrem schwer durchzusetzen, da die Kinder dann jeweils, wenn sie älter werden, einer anderen Stufe zuzuordnen sind und außergerichtlich die Akte dann in der Regel nicht abgeschlossen werden kann, weil die Ansprüche immer neu zu berechnen sind. Von daher verwendet man in der Praxis auch bei den Kindern die Unterhaltsquoten entsprechend der Tabellen 1 oder 2.