Rz. 49

Hat man das Nettoeinkommen ermittelt, die Fixkosten abgesetzt und die Unterhaltsquote errechnet, kommt der vierte Schritt (4. Stufe). Nun muss der Anteil des Unterhaltsberechtigten an den Fixkosten wieder hinzuaddiert werden. Dafür dient die Tabelle 3 (siehe Rdn 31).

 

Rz. 50

Bei der Berechnung eines Unterhaltsschadens in einer Doppelverdienerehe ist eine Besonderheit zu berücksichtigen. Bevor die Tabelle 3 mit dem entsprechenden Anteil angewandt wird, muss zuvor der prozentuale Fixkostenanteil des Ehemanns oder der prozentuale Fixkostenanteil der Ehefrau errechnet werden, denn nur von diesen errechneten Werten ist bei der Doppelverdienerehe der entsprechende Anteil aus der Tabelle 3 zu entnehmen. Dies ist wichtig, da ansonsten falsche Unterhaltsberechnungen erfolgen (zur Berechnung des prozentualen Fixkostenanteils des Ehemanns siehe Rdn 45 ff., inkl. Berechnungsmuster 1). Bei einer Alleinverdienerehe ist der prozentuale Fixkostenanteil dagegen nicht zu berücksichtigen, sondern dort sind 100 % der Fixkosten als Ausgangsbasis anzusetzen und dann anschließend aus der Tabelle 3 der jeweilige Wert zu übernehmen. In den einzelnen Beispielen ist dies noch einmal erläutert und veranschaulicht.

Sollten dagegen die Ansprüche der Kinder/Waisen errechnet werden, ist aus der Tabelle 3 der jeweilige Wert bezüglich der Kinder abzulesen, je nachdem, ob ein Kind oder zwei Kinder Unterhaltsansprüche geltend machen. Auch hier unterscheidet man, ob eine Alleinverdienerehe oder eine Doppelverdienerehe vorliegt.

 

Rz. 51

Liegt eine Alleinverdienerehe vor, ist in der 4. Stufe der jeweilige prozentuale Anteil an den Fixkosten aus der Tabelle 3 zu entnehmen. Handelt es sich zum Beispiel um eine Alleinverdienerehe mit einem Kind, so sind den errechneten fixen Kosten 33 % hinzu zu addieren. In den einzelnen Berechnungsbeispielen ist dies in den jeweiligen Stufen – in diesem Fall in der 4. Stufe – geschehen und noch einmal die jeweilige anzuwendende Tabelle in Klammern aufgeführt.

 

Rz. 52

Liegt dagegen bei der Berechnung des Unterhaltsschadens der Kinder/Waisen eine Doppelverdienerehe vor, muss auch hier zunächst der prozentuale Fixkostenanteil des Ehemanns/Vaters errechnet werden. Auch hierfür dient wieder das Berechnungsmuster 1 (siehe Rdn 45 ff.). Hat man den prozentualen Fixkostenanteil des Ehemanns/Vaters errechnet, ist von diesem Wert aus der Tabelle 3 (siehe Rdn 31) der entsprechende prozentuale Anteil zu bilden.

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