Rz. 53

Im Unterschied zur Alleinverdienerehe gibt es bei der Berechnung der Doppelverdienerehe eine 5. Stufe: den ersparten Unterhalt oder auch Vorteilsausgleich. Bei den Berechnungsmustern der Alleinverdienerehe fehlt diese 5. Stufe, da kein ersparter Unterhalt abzusetzen ist.

Durch den Wegfall der Beteiligung des getöteten Ehepartners am eigenen Nettoeinkommen muss sich die Witwe, die die Ansprüche geltend macht, einen ersparten Unterhalt abziehen lassen. Der ersparte Unterhalt der 5. Stufe wird wie folgt berechnet: Man errechnet das Einkommen des Hinterbliebenen (Witwe/Witwer), also desjenigen, der die Ansprüche geltend macht und zieht von diesem Einkommen den prozentualen Fixkostenanteil der Witwe/des Witwers ab. Wie der prozentuale Fixkostenanteil ausgerechnet wird, ist anhand des Berechnungsmusters 1 (siehe Rdn 46) veranschaulicht. Anschließend wird die Unterhaltsquote des Getöteten aus der Tabelle 2 (siehe Rdn 30) entnommen. Dieser prozentuale Wert ergibt den ersparten Unterhalt, der in der 5. Stufe abzuziehen ist.

 

Rz. 54

Anhand eines Beispiels soll dies verdeutlicht werden: Das Nettoeinkommen der Witwe beträgt 1.800 EUR, die Fixkosten betragen 2.000 EUR, der Ehemann hat ein Nettoeinkommen von 3.000 EUR. Der Ehemann verstirbt, es sind keine Kinder vorhanden. Der prozentuale Fixkostenanteil des Ehemanns beträgt 1.250 EUR (62,5 % von 2.000 EUR), der prozentuale Fixkostenanteil der Witwe/Ehefrau beträgt 750 EUR (37,5 % von 2.000 EUR). Die beiden Einkommen der Eheleute stehen daher in einem Verhältnis von 62,5 % zu 37,5 %. Von dem Nettoeinkommen der Witwe in Höhe von 1.800 EUR ist der prozentuale Fixkostenanteil der Witwe in Höhe von 750 EUR abzuziehen, so dass ein Betrag von 1.050 EUR verbleibt. Hiervon ist aus der Tabelle 2 die Quote von 50 % auszurechnen, so dass ein ersparter Unterhalt von 525 EUR zu subtrahieren ist. Diese Summe (525 EUR) ist von der zuvor errechneten 4. Stufe abzusetzen. In den einzelnen Berechnungsbeispielen ist die 5. Stufe noch einmal mit denselben Zahlen erläutert.

Sind in der Doppelverdienerehe in dem zu errechnenden Fall dagegen Kinder vorhanden, muss die entsprechende Unterhaltsquote aus Tabelle 2 (siehe Rdn 30) entnommen werden. Bei einem Kind beträgt die Quote 40 %, bei zwei Kindern 35 % und bei drei Kindern 30,5 %.

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