Rz. 23

Im Antrag sollte das Grundstück, das Wohnungseigentum oder das Erbbaurecht entsprechend den Angaben im Grundbuch genau bezeichnet sein. Bei einem Wohnungseigentum sollte der Miteigentumsanteil i.V.m. der Bezeichnung des Sondereigentums und evtl. Sondernutzungsrechten angegeben werden.[26]

 

Rz. 24

Ist in einer vollstreckbaren Urkunde als Haftungsgegenstand ein Grundstück genannt, so kann in das daraus gem. §§ 3, 8 WEG entstandene Wohnungseigentum ohne Umschreibung der Vollstreckungsklausel vollstreckt werden.[27]

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