Rz. 58
Nach dem erfolgreichen Abschluss eines Asylverfahrens ist zu berücksichtigen: Der Schutzstatus von Asyl, internationalem Schutz und durch ein Abschiebungsverbot muss nicht für alle Ewigkeiten gelten. Vielmehr können Änderungen im Herkunftsland oder in der persönlichen und gesundheitlichen Situation des Antragstellers oder bestimmte Verhaltensweisen des Mandanten dazu führen, dass der Schutzstatus wieder entfällt. Diese Konstellationen und das dazugehörige Verfahren werden in den §§ 72 ff. AsylG geregelt.
Rz. 59
§ 72 Abs. 1 AsylG sieht vor, dass die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erlöschen, wenn die Person
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sich freiwillig durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses oder durch sonstige Handlungen erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt (Nr. 1), |
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freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen sie sich aus Furcht vor Verfolgung befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat (Nr. 1a), |
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nach Verlust ihrer Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat (Nr. 2), |
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auf Antrag eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie erworben hat, genießt (Nr. 3) oder |
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auf sie verzichtet oder vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamts den Antrag zurücknimmt (Nr. 4). |
Die Norm gilt demnach ausdrücklich nicht für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz und die Feststellung von Abschiebungsverboten. § 72 Abs. 2 AsylG sieht vor, dass in diesen Fällen die Ausländerbehörde, die gemeinhin das Erlöschen feststellt, die Person auffordert, den ursprünglichen Anerkennungsbescheid und den Reiseausweis für Flüchtlinge abzugeben. Gegen die Anordnung der Ausländerbehörde kann gerichtlich vorgegangen werden.
Rz. 60
Kein automatisches Erlöschen, sondern ein Wegfall des Schutzstatus im Wege einer Entscheidung des BAMF folgt aus einem Widerruf (im Fall eines rechtmäßigen Ausgangsbescheids) oder einer Rücknahme (bei rechtswidrigem Ausgangsbescheid) gem. den §§ 73 ff. AsylG. § 73 AsylG gilt hierbei für die Asylberechtigung und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, § 73b AsylG für den Widerruf und die Rücknahme des subsidiären Schutzes und § 73c AsylG für die nationalen Abschiebungsverbote. Die Normen sind leges speciales zu den §§ 48, 49 VwVfG.
Rz. 61
Eine entsprechende Prüfung durch das BAMF kann einmal dann erfolgen, wenn bestimmte Tatsachen dazu Anlass geben. Für die Asylberechtigung und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sieht § 72 Abs. 2a AsylG daneben eine Regelüberprüfung drei Jahre nach Unanfechtbarkeit der Erstentscheidung vor.
Rz. 62
Die praktische maßgebliche Voraussetzung für einen Widerruf ist jeweils, dass die Umstände, die der Schutzzuerkennung zugrunde liegen, weggefallen sind. Für die Asylberechtigung und die Flüchtlingsanerkennung formuliert § 73 Abs. 1 S. 2 AsylG insofern, dass der Betreffende "nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt", was nach § 73 Abs. 1 S. 3 AsylG allein dann nicht gilt, wenn er sich auf "zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt". Der Widerruf von Familienasyl nach § 26 AsylG ist daneben in § 73 Abs. 2b AsylG geregelt und insbesondere dann vorgesehen, wenn der Schutzstatus des Stammberechtigten widerrufen oder zurückgenommen wurde.
Rz. 63
Die Rücknahme von Asylberechtigung und Flüchtlingsanerkennung ist dann gem. § 73 Abs. 2 AsylG vorgesehen, wenn sie aufgrund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und der Ausländer auch aus anderen Gründen nicht anerkannt werden könnte.
Rz. 64
Die Klage gegen eine Widerrufs- oder Rücknahmeentscheidung hat jeweils aufschiebende Wirkung (§ 75 Abs. 1 AsylG). Zugleich hat eine schließlich rechtskräftige Widerrufsentscheidung nicht zwingend den Wegfall des Aufenthaltsrechts zur Folge: Zwar ist eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG nach einem Widerruf nicht mehr möglich. Allerdings steht der Widerruf der auf der Schutzzuerkennung beruhenden Aufenthaltserlaubnis gem. § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG im Ermessen der Ausländerbehörde, wobei auch Aspekte der Verwurzelung und der beruflichen und sozialen Integration geltend gemacht werden können und zu berücksichtigen sind.