Verwaltungsgericht München
Bayerstr. 30
80335 München
per beA
In der Verwaltungsstreitsache
_____./. BRD
Az. _____
beantrage ich namens und in Vollmacht des Klägers,
die aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 7 VwGO anzuordnen.
Daneben beantrage ich
ergänzende Akteneinsicht in jegliche Verwaltungsvorgänge der Beklagten
und bitte um die Übersendung in mein Büro.
Zur Begründung führe ich wie folgt aus:
A.
Der Antragsteller ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste am _____ in das Bundesgebiet ein und stellte am _____ einen Asylantrag.
Der Asylantrag wurde mit Bescheid vom _____ als unzulässig gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG abgelehnt und die Abschiebung nach Italien angeordnet. Die Ablehnung wurde damit begründet, dass der Antragsteller bereits in Italien einen Asylantrag gestellt habe und damit Italien gemäß der Dublin III-VO für die Durchführung zuständig sei.
Gegen diesen Bescheid reichte der Antragsteller am _____ fristgerecht Klage ein und beantragte unter Verweis auf die menschenrechtswidrigen Lebensbedingungen in Italien die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 VwGO. Dieser Eilrechtsschutzantrag wurde mit Beschluss des Gerichts vom _____, mithin vor sechs Monaten, abgelehnt.
Am _____ begab sich der Antragsteller in das Kirchenasyl in der Gemeinde _____. Die Gemeinde und der Antragsteller zeigten das Kirchenasyl der Beklagten und dem Gericht gegenüber mit Schreiben vom _____ und vom _____ an. Es wird insofern auf die Verwaltungsakte und die Gerichtsakte verwiesen.
Derweil hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom _____ dem Antragsteller unter Verweis auf das Kirchenasyl und die fehlende Einhaltung der Übereinkunft für die Durchführung des Kirchenasyls zwischen der Antragsgegnerin und den Kirchen und der fehlenden Einreichung eines Härtefalldossiers der Kirche mitgeteilt, dass die Überstellungsfrist wegen Flüchtigkeit auf achtzehn Monate verlängert werde und die italienischen Behörden entsprechend informiert wurden.
B.
Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 7 VwGO ist auch begründet.
Das Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung überwiegt das Vollzugsinteresse, da der streitgegenständliche Bescheid nunmehr rechtswidrig ist.
Nach Ablauf von nunmehr sechs Monaten seit dem Beschluss des Gerichts vom _____ ist die Überstellungsfrist gem. Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO abgelaufen und die Antragsgegnerin und Beklagte für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden, Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin III-VO.
Insbesondere steht das Kirchenasyl des Antragstellers dem Ablauf der Überstellungsfrist nicht entgegen. Das Kirchenasyl begründet insbesondere keine Flüchtigkeit mit der Folge einer zulässigen Verlängerung der Überstellungsfrist gem. Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin III-VO.
In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26.1.2021 (Az. BVerwG 1 C 42.20) entschieden, dass – unabhängig von der Einhaltung bestimmter Absprachen zwischen der Antragsgegnerin und den Kirchen – eine Flüchtigkeit dann nicht angenommen werden kann, wenn der Antragsgegnerin der Aufenthaltsort bekannt war und ist, da in diesem Fall eine Abschiebung weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich ist. Um eine Flüchtigkeit anzunehmen, muss sich der Antragsteller nach der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH der Überstellung gezielt entziehen (EuGH, Urt. v. 19.3.2019 – C-163/17, Rn 70). Allein die Tatsache, dass die zuständigen Behörden auf eine Überstellung verzichten, obwohl sie rechtlich nicht an der Überstellung gehindert wären, führt nicht zu einem gezielten Entziehen, welches der Sphäre des Antragstellers zuzurechnen ist (BVerwG, Beschl. v. 8.6.2020 – 1 B 19.20).
Weiterer Sachvortrag erfolgt ggf. nach Akteneinsicht und nach Erwiderung durch die Beklagte.