Verwaltungsgericht Bremen
Am Wall 198
28195 Bremen
per beA
Klage
der _____, geb. am _____, wohnhaft _____
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigte: _____
gegen
die Bundesrepublik Deutschland, diese vertreten durch den Bundesminister des Innern, dieser vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in 90343 Nürnberg,
– Beklagte –
wegen: Asylrecht
Namens und in Vollmacht der Klägerin – Vollmacht anbei – erheben wir Klage und beantragen,
die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren der Klägerin fortzusetzen und innerhalb von drei Monaten über ihren Asylantrag zu entscheiden.
Wir beantragen sogleich
Akteneinsicht in jegliche Verwaltungsvorgänge bei der Beklagten
und bitten um Übersendung.
Die Klage begründen wir zunächst wie folgt:
A.
Die Klägerin ist syrische Staatsangehörige. Sie lebte bis zu ihrer Ausreise in Aleppo.
_____ [Hier sollte eine weitere grobe Darstellung der Fluchtgeschichte und der Fluchtgründe eingefügt werden.]
Die Klägerin stellte am _____ einen Asylantrag. Die Anhörung fand am _____ statt. Eine Entscheidung ist bis dato nicht ergangen.
B.
Der Klage ist stattzugeben, da sie zulässig und begründet ist.
I.
Die Klage ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig. Danach ist eine Klage nach Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts zulässig, wenn von der Behörde ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden wurde.
Gem. § 24 Abs. 4 AsylG hat die Beklagte die Antragstellerin darüber zu informieren, wann mit einer Entscheidung über ihren Asylantrag zu rechnen ist, sofern sie nicht innerhalb von sechs Monaten entscheidet.
Vorliegend sind sechs Monate bereits und längst vergangen.
Auch auf Nachfrage des Unterzeichners per Mail und Telefon erfolgte keine Entscheidung oder konkretisierende Mitteilung, warum noch nicht entschieden werden kann.
Es liegt auch kein zureichender Grund i.S.d. § 75 S. 3 VwGO für die Verzögerung vor. Als eventueller Grund für die Nichtbearbeitung des klägerischen Asylantrags reicht auch nicht die derzeitige Arbeitsbelastung der Beklagten aus. Denn bei einer permanenten Überlastung bestimmter Behörden ist ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung eines Antrags i.S.d. § 75 S. 3 VwGO grundsätzlich nicht anzunehmen, da es in einem solchen Fall Aufgabe des zuständigen Bundesministeriums bzw. der Behördenleitung ist, für hinreichenden Ersatz zu sorgen oder entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 30.10.2014 – 24 K 992/14.A, juris).
Auch die gestiegene Zahl an Asylanträgen kann die bis heute unterbliebene Fortführung des Asylverfahrens der Klägerin nicht rechtfertigen. Es handelt sich bei dem Anstieg der Asylbewerberzahlen nicht um eine unvorhersehbare Arbeitsüberlastung von begrenzter Dauer, welche einen zureichenden Grund für die Verzögerung i.S.d. § 75 S. 3 VwGO darstellen könnte. Die Asylantragszahlen sind zwar im Jahr 2015 im Vergleich zu den Vorjahren deutlich angestiegen, was grundsätzlich dazu führen könnte, dass ein zureichender Grund für die Verzögerung gegeben ist. Allerdings kann dies nur gelten für Asylanträge, bei denen die nach § 75 VwGO übliche Bearbeitungsfrist von drei Monaten am Jahresanfang 2015 noch nicht abgelaufen war (vgl. VG Ansbach, Beschl. v. 19.8.2015 – AN 4 K 15.30937, juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die Klägerin ihren Antrag bereits im Dezember 2014 gestellt hat.
Hinzu kommt, dass eine gestiegene Zahl von Asylbewerbern zwar u.U. dazu führen kann, dass ein zureichender Grund für eine gewisse Verzögerung bei der Bearbeitung der gestellten Asylanträge besteht, allerdings bietet sie keinen zureichenden Grund für jegliche Bearbeitungsverzögerung.
Dies wird auch durch die Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU), deren Umsetzungsfrist am 20.7.2015 abgelaufen ist, konkretisiert. Aus Art. 31 Abs. 3 Asylverfahrensrichtlinie folgt eine Regeldauer des Asylverfahrens bis zum Abschluss von sechs Monaten. Ausnahmsweise kann nach Art. 31 Abs. 3 UA 3 lit. b Asylverfahrensrichtlinie eine große Zahl von Antragstellern eine Fristverlängerung um neun weitere und ausnahmeweise um drei weitere Monate rechtfertigen. Auch diese Zeit ist mittlerweile abgelaufen.
Auch das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin ist gegeben. Aus der Rechtsprechung des OVG Sachsen-Anhalt (vgl. Beschl. v. 26.3.2009 – 3 O 422/08, juris), wonach kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Erlass eines Widerspruchsbescheids bei einer gebundenen Entscheidung bestehe, folgt nicht die Unzulässigkeit der hiesigen Untätigkeitsklage, auch wenn im Asylverfahren überwiegend gebundene Entscheidungen zu treffen sind. Denn die hiesige Untätigkeitsklage richtet sich nicht auf die gerichtliche Verpflichtung zum Erlass eines Widerspruchsbescheids, für die das Rechtsschutzbedürfnis abgelehnt werden kann, weil bei einer gebundenen Entscheidung der Prüfungsumfang de...