Verwaltungsgericht Köln
Appellhofplatz
50667 Köln
per beA
Klage
des _____, geb. am _____, wohnhaft _____
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte: _____
gegen
die Bundesrepublik Deutschland, diese vertreten durch den Bundesminister des Innern, dieser vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in 90343 Nürnberg,
– Beklagte –
wegen: Asylrecht
Namens und in Vollmacht des Klägers – Vollmacht anbei – erheben wir Klage und beantragen,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom _____ zum Gz. _____, zugestellt am _____, zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz gem. § 4 AsylG zu gewähren, hilfsweise das Vorliegen von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5, 7 S. 1 AufenthG festzustellen.
Daneben beantragen wir
Akteneinsicht in jegliche Verwaltungsvorgänge der Beklagten
und bitten um die Übersendung in unser Büro.
Die Klage begründen wir zunächst wie folgt:
A.
Der Kläger ist afghanischer Staatsangehörigkeit, paschtunischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens.
Der Kläger arbeitete in Afghanistan bei einem Logistikunternehmen namens _____, welches vornehmlich mit ausländischen Unternehmen und dem US-Militär zusammenarbeitet. Der Kläger arbeitete hierbei als Manager am Sitz des Unternehmens in Herat und an verschiedenen anderen Standorten in Afghanistan.
Anlage K1: _____
Anlage K2: _____
Anlage K3: _____
Seit _____ wurde der Kläger wiederholt zunächst telefonisch von ihm unbekannten Personen bedroht. Dabei wurde ihm mitgeteilt, dass er getötet werde, wenn er seine Arbeit bei dem Unternehmen nicht beende.
Am _____ war der Kläger zusammen mit zwei weiteren Mitarbeitern von Herat nach Kabul per Auto unterwegs, als das Auto von zwei Motorradfahrern zuerst verfolgt, dann überholt und beschossen wurde. Einer der Mitarbeiter erlag den Schüssen. Der Kläger wurde ebenso leicht verletzt wie der andere Mitarbeiter, der sich nunmehr auch in Deutschland befindet.
Am _____ folgte ein Anschlag auf das Haus der Familie des Klägers. Dabei fuhren vier Motorradfahrer am späten Nachmittag vor dem Haus vor und warfen eine Handgranate in den Eingang, wo sich gerade die Schwester des Klägers befand und daraufhin verstarb.
Der Kläger entschied sich daraufhin nach Beratungen mit der Familie, das Land zu verlassen. Die Familie des Klägers reiste kurze Zeit später aus Afghanistan nach Pakistan aus, wo sie weiterhin lebt. Der Kläger hat keine weitere familiäre Anbindung in Afghanistan.
Am _____ reiste der Kläger über den Landweg in das Bundesgebiet ein und stellte am _____ einen Asylantrag. Der Asylantrag wurde mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom _____vollumfänglich abgelehnt.
B.
Die zulässige Klage ist auch begründet.
Auf Grundlage des dargestellten Verfolgungsschicksals besteht ein Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG (I.), hilfsweise auf Gewährung von subsidiärem Schutz gem. § 4 AsylG (II.) und höchst hilfsweise auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG (III.).
I.
Die Voraussetzungen der §§ 3 ff. AsylG liegen ausweislich des vorgetragenen Verfolgungsschicksals vor.
Grundlage für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist der glaubhafte Vortrag des Klägers (1.). Die Flüchtlingseigenschaft setzt darüber hinaus voraus, dass dem Kläger eine Verfolgungshandlung ("Intensität und Schwere der Maßnahmen") gem. § 3a AsylG droht (2.), die an einen Verfolgungsgrund ("asylerhebliches Merkmal") gem. § 3b AsylG anknüpft (3.). Die Verfolgung kann von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen (vgl. § 3c AsylG), wobei bei nichtstaatlichen Akteuren § 3d AsylG zu beachten ist (4.). Flüchtlingsschutz ist ausgeschlossen, wenn der Betroffene internen Schutz gem. § 3e AsylG in seinem Herkunftsland erlangen kann (5.).
1.
Der Vortrag des Klägers ist glaubhaft. Auch die Beklagte geht von der Glaubhaftigkeit des Vortrags aus. Das Vorbringen ist reich an Details, lebensnah und anschaulich. Die Schilderungen sind in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Auch die Beklagte stellt die Glaubwürdigkeit des Klägers nicht in Frage.
Der erste Angriff auf den Kläger kann durch eine Aussage des ebenfalls in Deutschland lebenden _____ untermauert werden. Insofern wird beantragt,
zum Beweis der Tatsache, dass am _____ ein bewaffneter Angriff auf den Kläger stattfand, den _____, wohnhaft _____, als Zeugen zu laden.
2.
Im Falle einer Rückkehr des Klägers nach Afghanistan wäre dieser einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG ("asylerhebliche Maßnahmen" oder "Verfolgungsmaßnahmen") ausgesetzt.
Der Kläger war in Afghanistan bereits einer Gefahr für sein Leib und Leben ausgesetzt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 AsylG), wie sich aus seinem Vortrag ergibt. _____ [Hier sollte die Verfolgungsgeschichte nochmals detailliert wiedergegeben werden.]
Der Kläger ist dami...