Verwaltungsgericht Münster
Manfred-von-Richthofen-Straße 8
48145 Münster
per beA
Klage
des _____, geb. am _____, wohnhaft _____
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte: _____
gegen
die Bundesrepublik Deutschland, diese vertreten durch den Bundesminister des Innern, dieser vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in 90343 Nürnberg,
– Beklagte –
wegen: Asylrecht
Namens und in Vollmacht des Klägers – Vollmacht anbei – erhebe ich Klage und beantrage,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom _____ zum Gz. _____, zugestellt am _____, zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz gem. § 4 AsylG zu gewähren, hilfsweise das Vorliegen von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5, 7 S. 1 AufenthG festzustellen.
Daneben beantrage ich
Akteneinsicht in jegliche Verwaltungsvorgänge der Beklagten
und bitte um die Übersendung in mein Büro.
Die Klage begründe ich zunächst wie folgt:
A.
Der Kläger ist russischer Staatsangehöriger. Er reist am _____ in das Bundesgebiet ein und stellte am _____ einen Asylantrag. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war der Kläger damit noch minderjährig. Am _____ wurde der Kläger 18 Jahre alt.
Der Vater des Klägers, der bereits am _____ nach Deutschland eingereist war, war mit Bescheid vom _____ ausweislich seiner oppositionellen Aktivitäten und mehrfacher Verhaftungen als Flüchtling anerkannt.
Mit Bescheid vom _____ lehnte die Beklagte derweil den Asylantrag des Klägers ab. Die Ablehnung wurde damit begründet, dass der Kläger erstens bereits volljährig sei und damit eine Ableitung des Schutzstatus nach § 26 AsylG vom Vater nicht mehr möglich sei. Zweitens lägen in der Person des Klägers selbst weder relevante Verfolgungsgründe noch Abschiebungsverbote vor.
B.
Die zulässige Klage ist auch begründet.
I.
Erstens ergibt sich aus dem vorgetragenen Sachverhalt, dass dem Kläger bereits selbst im Fall einer Rückkehr eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. _____ [An dieser Stelle sollte je nach Sachverhaltsgestaltung eine umfassende Würdigung des individuellen Falls stattfinden.]
II.
Zweitens stellt § 26 Abs. 2, 5 AsylG für den Fall der familienbezogenen Ableitung einer Flüchtlingseigenschaft von Kindern gegenüber ihren Eltern auf den Zeitpunkt der Antragstellung ab, wenn es dort heißt, dass das Kind "zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung" minderjährig sein muss.
Der streitgegenständliche Bescheid anbei.
Weiterer Sachvortrag erfolgt ggf. nach Akteneinsicht und nach Erwiderung durch die Beklagte.