Rz. 5

Grundsätzlich besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen sowie Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften, § 3 Abs. 2f) ARB 94. Der RSV kann sich jedoch nicht auf den gegenständlichen Risikoausschluss berufen, soweit der Rechtsschutzfall nicht im Zusammenhang mit dem Risikoausschluss steht.

 

Rz. 6

Der RSV kann aus positiver Vertragsverletzung grundsätzlich auch für den Schaden haften, den der VN dadurch erleidet, dass er infolge einer vertragswidrigen Verweigerung der Deckungszusage einen beabsichtigten Rechtsstreit nicht führen kann.

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