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Der VN schloss im Juli 2006 eine Arbeits-Rechtsschutzversicherung ab. Im August 2006 traten im Materiallager des Arbeitgebers Unregelmäßigkeiten auf. Eine im März 2007 durchgeführte Lagerinventur ergab Fehlbestände. Fortan sah sich der VN durch seinen Arbeitgeber dem Vorwurf ausgesetzt, er habe Lagerware entwendet. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis im März 2007 fristlos und berief sich in der Kündigung auf ein angebliches Geständnis des VN. Nunmehr beantragte der VN bei seinem RSV Deckungsschutz für das arbeitsgerichtliche Kündigungsschutzverfahren. Dieser gewährte den erbetenen Deckungsschutz mit dem Zusatz:

Zitat

"Sollte das Gericht die von der Gegenseite zur Kündigung herangezogenen Gründen als erwiesen erachten, müssten wir uns zu unserem Bedauern auf § 4 Abs. 2a) ARB 75 berufen."

Sodann schlossen die Parteien vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich. Ein zwischenzeitlich gegen den VN eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde gem. § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Von nun an lehnt es der RSV unter Hinweis auf § 4 Abs. 2a) ARB 75 ab, in die Regulierung der in Rechnung gestellten Rechtsanwaltsgebühren einzutreten und beruft sich weiter auf die die Vorschrift des § 14 Abs. 3 ARB 75, wonach kein Versicherungsschutz besteht, soweit der tatsächliche oder behauptete Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn vorgenommen wird.

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