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Die Abnahme gem. § 640 BGB gehört zu den Hauptpflichten des Erwerbers.[14] Der Erwerber ist verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Bauwerk abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Als abgenommen gilt das Bauwerk auch, wenn der Bauträger dem Erwerber nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Erwerber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Erwerber ein Verbraucher, so tritt die vorgenannte Abnahmefiktion nur dann ein, wenn der Bauträger dem Erwerber zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat.

Die Abnahme ist maßgeblich für den Gefahrübergang gem. § 644 Abs. 1 BGB, den Beginn der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gem. § 634a Abs. 2 BGB und hat die Umkehr der Beweislast für Mängel zur Folge.[15] Die Abnahme nach § 640 BGB bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form. Bei Wohnungs- oder Teileigentum kann die Abnahme von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum getrennt erfolgen, sofern der Bauträgervertrag entsprechendes vorsieht.[16]

[15] BGH v. 29.6.1981 – VII ZR 299/80 – BauR 1981, 575.
[16] BGH v. 30.6.1983 – VII ZR 185/81 – BauR 1983, 573; zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch Dritte siehe Limmer (Hsg.), Gestaltungspraxis und Inhaltskontrolle, Symposium des Instituts für Notarrecht an der Universität Würzburg 2013, S. 102 ff.

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