Rz. 32

Der Wohnungseigentumsverwalter kann in Prozessstandschaft klagen, wenn die Angelegenheit zu seinen gesetzlichen Aufgaben gehört und er von der Eigentümergemeinschaft entsprechend durch Beschluss, Vertrag oder in der Gemeinschaftsordnung ermächtigt wurde.[40] Die erstmalige vertragsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gehört zu den gesetzlichen Aufgaben des Verwalters und kann somit grundsätzlich von ihm im Klageweg verfolgt werden. Ob die Befugnis des Verwalters zur Klageerhebung auch eine Einziehungsermächtigung für Zahlungen enthält, hängt vom Umfang der Ermächtigung ab. Je nach Inhalt, fordert der Verwalter im Klageantrag die Leistung an sich oder an die Wohnungseigentümergemeinschaft.

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