Rz. 18

Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Mandant seinen allgemeinen Gerichtsstand, und damit in aller Regel seinen Wohnsitz nach § 12 ZPO hat, § 4 Abs. 1 S. 1 BerHG. Bei nachträglicher Antragstellung kommt es auf den Wohnsitz im Zeitpunkt der Antragstellung an und nicht auf den Zeitpunkt der erfolgten Beratung. Zur nachträglichen Antragstellung siehe auch Rdn 33 ff.

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