Rz. 79
Als Geschäftsgebühr im Wege der Beratungshilfe entsteht eine Gebühr nach Nr. 2503 VV RVG in Höhe von 85,00 EUR.
Rz. 80
Beispiel: Beratungshilfe – außergerichtliche Vertretung
Mandantin H lässt sich von Rechtsanwalt M hinsichtlich Ehegattenunterhaltes außergerichtlich vertreten. Ihr wurde antragsgemäß Beratungshilfe bewilligt.
1. Abrechnung mit der Staatskasse
Geschäftsgebühr, Nr. 2503 VV RVG | 85,00 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 17,00 EUR |
Zwischensumme | 102,00 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG | 19,38 EUR |
Summe | 121,38 EUR |
2. Abrechnung mit Mandant
Beratungshilfegebühr, Nr. 2500 VV RVG | 12,60 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG | 2,39 EUR |
Summe | 14,99 EUR |
Zum Betrag siehe Rdn. 84.
Rz. 81
Diese Geschäftsgebühr ist auf die Gebühren für ein gerichtliches oder behördliches Verfahren zur Hälfte anzurechnen, vgl. Anm. Abs. 2 zu Nr. 2503 VV RVG.
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