Rz. 79

Als Geschäftsgebühr im Wege der Beratungshilfe entsteht eine Gebühr nach Nr. 2503 VV RVG in Höhe von 85,00 EUR.

 

Rz. 80

 

Beispiel: Beratungshilfe – außergerichtliche Vertretung

Mandantin H lässt sich von Rechtsanwalt M hinsichtlich Ehegattenunterhaltes außergerichtlich vertreten. Ihr wurde antragsgemäß Beratungshilfe bewilligt.

1. Abrechnung mit der Staatskasse

 
Geschäftsgebühr, Nr. 2503 VV RVG 85,00 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 17,00 EUR
Zwischensumme 102,00 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 19,38 EUR
Summe 121,38 EUR

2. Abrechnung mit Mandant

 
Beratungshilfegebühr, Nr. 2500 VV RVG 12,60 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 2,39 EUR
Summe 14,99 EUR

Zum Betrag siehe Rdn. 84.

 

Rz. 81

Diese Geschäftsgebühr ist auf die Gebühren für ein gerichtliches oder behördliches Verfahren zur Hälfte anzurechnen, vgl. Anm. Abs. 2 zu Nr. 2503 VV RVG.

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