1. Form des Antrags auf Bewilligung von PKH

 

Rz. 97

Den Antrag auf Bewilligung von PKH kann der Antragsteller schriftlich oder mündlich bei der Rechtsantragsstelle des Prozessgerichts stellen. Ebenso kann der Antrag auch in der mündlichen Verhandlung gestellt werden. In diesem Fall erfolgt die Protokollierung des Antrages. Stellt der Antragsteller einen schriftlichen Antrag, so muss dieser Antrag von dem Antragsteller, seinem gesetzlichen Vertreter oder dem Prozess-/Verfahrensbevollmächtigten unterschrieben werden. Ein nicht unterschriebener Antrag ist nicht wirksam.

Diesen Antrag kann der Antragsteller im Verbund mit dem Hauptsacheverfahren oder ­getrennt von dem Hauptsacheverfahren stellen (s. dazu unten).

2. Frist

 

Rz. 98

Eine gesetzliche Frist, innerhalb welcher ein Antrag auf PKH gestellt werden muss, ist nicht gegeben.

Das bedeutet aber nicht, dass PKH für einen Rechtsstreit beantragt werden kann, der beendet ist. Die PKH umfasst nicht die nachträgliche Erstattung von Prozesskosten.

3. Formular

 

Rz. 99

Sofern ein PKH-Antrag gestellt werden soll, muss neben der Klage/dem Antrag und dem Antrag auf Bewilligung von PKH bei dem Gericht ein von dem Kläger/Beklagten und Antragsteller ausgefülltes Formular "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" bei dem Prozessgericht eingereicht werden (§ 117 ZPO). Die von dem Antragsteller gemachten Angaben in dem Formular (Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse) sind zu belegen. Dem Antrag sind daher aktuelle Einkommens- und Verbindlichkeitsnachweise (z.B. Lohn-/Gehaltsabrechnung, Mietvertrag, aktuelle Kontoauszüge, Versicherungspolicen etc.) in Kopie beizufügen.

 

Rz. 100

 

Praxistipp:

Ein solches Formular finden Sie bspw. auf den folgenden Internetseiten (da das Internet einem ständigen Wandel unterliegt, kann für die Richtigkeit der angegebenen Internetseiten keine Gewähr übernommen werden):

http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/prozesskostenhilfe/erkl_zp1a.pdf

 

Rz. 101

Muster 6.4: Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

 

Muster 6.4: Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

4. Zuständigkeit

 

Rz. 102

Der PKH-Antrag folgt der Zuständigkeit für die Hauptsache. Dies gilt auch dann, wenn der PKH-Antrag gesondert eingereicht wird.

 

Rz. 103

 

Beispiel 1:

Mandant M erhebt eine sog. Kostenvorschussklage i.H.v. 2.500,00 EUR gegen seinen in Hanau wohnenden Vermieter aufgrund eines erheblichen Wasserschadens in der von ihm bewohnten Mietwohnung in Berlin-Kreuzberg (Der Mandant M als Mieter hat Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses hinsichtlich der Kosten für die Beseitigung des Wasserschadens. Ein solcher Anspruch besteht, sofern die Voraussetzungen des § 536a Abs. 2 BGB gegeben sind. Es handelt sich hierbei um einen Anspruch auf Ersatzvornahmekosten. Der Betrag kann erhöht werden, sofern die ursprünglichen Kosten der Ersatzvornahme nicht ausreichend sind. Auch wenn ein Urteil bereits vorliegt, können weitere, nachträglich entstandene Kosten eingeklagt werden). Da hier Streitigkeiten aus einem Wohnraummietverhältnis betroffen sind, handelt es sich gem. § 29a ZPO um einen ausschließlichen Gerichtsstand. Die Klage ist bei dem Gericht zu erheben, in dessen Bezirk sich die Wohnung befindet. Gem. § 23 Nr. 2a GVG ist das AG ausschließlich zuständig.

Der Antrag des Mandanten M wird bei dem für die Hauptsache zuständigen AG in Berlin Kreuzberg (AG Tempelhof-Kreuzberg) gestellt.

 

Rz. 104

 

Abwandlung 1 Beispiel 1:

Das AG gibt der Klage i.H.v. 1.500,00 EUR statt. I.Ü. weist es die Klage zurück. Der Mandant ist i.H.v. 1.000,00 EUR beschwert (dies ist der Betrag, mit dem Mandant M hinsichtlich seines Antrags unterliegt, d.h. die Differenz zwischen dem eingeklagten Betrag i.H.v. 2.500,00 EUR und dem zuerkannten Urteilsbetrag i.H.v. 1.500,00 EUR). Die Voraussetzungen für die Einlegung der Berufung im Hinblick auf den Wert der Beschwer sind gegeben (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Wert der Beschwer muss grds. 600,00 EUR übersteigen.

Sofern Mandant M Berufung gegen dieses Urteil einlegen möchte und ebenfalls in diesem Verfahren PKH begehrt, ist von dem Mandanten M bzw. von seinem Prozessbevollmächtigten (da Anwaltszwang vor den LG gem. § 78 Abs. 1 ZPO herrscht) neben der Berufung auch für das Berufungsverfahren erneut ein PKH-Antrag bei dem LG zu stellen.

 

Rz. 105

 

Abwandlung 2 Beispiel 1:

Das LG als Berufungsgericht bewilligt dem Kläger und Berufungskläger PKH und gibt der Berufung vollumfänglich statt. Der Vermieter ist verpflichtet 2.500,00 EUR zu zahlen. Das Urteil liegt dem Kläger in vollstreckbarer Ausfertigung (Titel, Klausel, Zustellung) vor. Der Vermieter rührt sich nicht und leistet keine Zahlung. Mandant M will Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten und ebenfalls einen PKH-Antrag stellen.

Der Zwangsvollstreckungsauftrag und der PKH-Antrag sind bei dem AG Hanau, Vollstreckungsgericht, zu stellen. Das Vollstreckungsgericht ist das Gericht, das Vollstreckungshandlungen wahrnimmt oder das bei Vollstreckungshandlungen mitwirkt. Sofern nicht vom Gesetz ein anderes bestimmt wird, ist das Vollstreckungs...

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