Rz. 137

Der Antrag auf Bewilligung von PKH kann auch im Mahnverfahren gestellt werden. Ist der Antragsteller aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die im Vergleich zum ordentlichen Verfahren geringeren Gerichtskosten aufzubringen, oder kann er diese nur in mehr als vier Raten aufbringen und erscheint die Rechtsverfolgung in dem Mahnverfahren nicht offensichtlich aussichtslos, erhält er PKH (§ 114 ZPO). Bitte beachten Sie, dass eine Beiordnung regelmäßig nur hinsichtlich der Gerichtskosten erfolgt. Die Beiordnung eines RA wird grds. wegen fehlender Notwendigkeit abgelehnt. Sofern die Beauftragung eines RA im Mahnverfahren jedoch notwendig ist, kann auch der RA im Wege der PKH beigeordnet werden. Hier kommt es auf eine gute Begründung zur Notwendigkeit der Beauftragung des RA an.

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