Rz. 82

Eine Einigungsgebühr im Rahmen der Beratungshilfe beträgt nach Nr. 2508 VV RVG 150,00 EUR. Es gelten die Ausführungen zur Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG (siehe § 4 Rdn 205 ff.).

 

Rz. 83

 

Beispiel: Beratungshilfe – außergerichtliche Vertretung mit Einigung

Mandantin H lässt sich von Rechtsanwalt M hinsichtlich des Haushalts außergerichtlich vertreten. Nach zwei außergerichtlichen Schreiben an den getrennt lebenden Ehemann einigen sich die Beteiligten hinsichtlich der Aufteilung des Haushalts. Frau H wurde antragsgemäß Beratungshilfe bewilligt.

1. Abrechnung mit der Staatskasse

 
Geschäftsgebühr, Nr. 2503 VV RVG 85,00 EUR
Einigungsgebühr, Nr. 2508 VV RVG 150,00 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 255,00 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 48,45 EUR
Summe 303,45 EUR

2. Abrechnung mit Mandant

 
Beratungshilfegebühr, Nr. 2500 VV RVG 12,60 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 2,39 EUR
Summe 14,99 EUR
 

Rz. 84

 

Hinweis

Manche Anwaltsprogramme kommen mit der Rundungsdifferenz nicht zurecht und weisen 15,01 EUR aus. Da der Betrag der Beratungshilfegebühr allerdings auf 15,00 EUR beschränkt ist, wird empfohlen, netto 12,60 EUR und brutto 14,99 EUR abzurechnen. Werden 12,61 EUR netto abgerechnet, ergibt sich ein Umsatzsteuerbetrag aufgerundet in Höhe von 2,40 EUR. Dieser wäre dann auch auszuweisen und abzuführen bzw. im Rahmen des Vorsteuerabzugs geltend zu machen.

Wichtig!

Zu beachten ist, dass vom Mandanten aber maximal 15,00 EUR gefordert werden dürfen, nicht 15,01 EUR.

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