Rz. 42

Die Vergütungsansprüche der Beratungsperson gegen die Staatskasse bzw. den Rechtssuchenden in den Fällen der Bewilligung sind in § 8 BerHG geregelt:

 

§ 8 BerHG

(1) Die Vergütung der Beratungsperson richtet sich nach den für die Beratungshilfe geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Die Beratungsperson, die nicht Rechtsanwalt ist, steht insoweit einem Rechtsanwalt gleich.

(2) Die Bewilligung von Beratungshilfe bewirkt, dass die Beratungsperson gegen den Rechtsuchenden keinen Anspruch auf Vergütung mit Ausnahme der Beratungshilfegebühr (§ 44 Satz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes) geltend machen kann. Dies gilt auch in den Fällen nachträglicher Antragstellung (§ 6 Absatz 2) bis zur Entscheidung durch das Gericht.

 

Rz. 43

Die Vergütungsansprüche der Beratungsperson gegen die Staatskasse bzw. den Rechtssuchenden in den Fällen einer Aufhebung der Bewilligung sind in § 8a BerHG geregelt.

§ 8a BerHG wurde zum 1.1.2014 neu eingefügt:

 

§ 8a BerHG

(1) Wird die Beratungshilfebewilligung aufgehoben, bleibt der Vergütungsanspruch der Beratungsperson gegen die Staatskasse unberührt. Dies gilt nicht, wenn die Beratungsperson

1. Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis davon hatte, dass die Bewilligungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Beratungshilfeleistung nicht vorlagen, oder
2. die Aufhebung der Beratungshilfe selbst beantragt hat (§ 6a Absatz 2).

(2) Die Beratungsperson kann vom Rechtsuchenden Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften verlangen, wenn sie

1. keine Vergütung aus der Staatskasse fordert oder einbehält und
2. den Rechtsuchenden bei der Mandatsübernahme auf die Möglichkeit der Aufhebung der Bewilligung sowie auf die sich für die Vergütung ergebenden Folgen hingewiesen hat.

Soweit der Rechtsuchende die Beratungshilfegebühr (Nummer 2500 der Anlage 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes) bereits geleistet hat, ist sie auf den Vergütungsanspruch anzurechnen.

(3) Wird die Bewilligung der Beratungshilfe aufgehoben, weil die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen haben, kann die Staatskasse vom Rechtsuchenden Erstattung des von ihr an die Beratungsperson geleisteten und von dieser einbehaltenen Betrages verlangen.

(4) Wird im Fall nachträglicher Antragstellung Beratungshilfe nicht bewilligt, kann die Beratungsperson vom Rechtsuchenden Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften verlangen, wenn sie ihn bei der Mandatsübernahme hierauf hingewiesen hat. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

 

Rz. 44

Neu ist, dass der Anwalt nicht mehr das Ausfallrisiko trägt, wenn die Beratungshilfe abgelehnt wird, sondern er sich vielmehr durch entsprechenden Hinweis an den Auftraggeber absichern kann. Ihm ist auch erlaubt, für derartige Fälle eine Vergütungsvereinbarung zu treffen. Die frühere Regelung in § 3a Abs. 4 RVG, dass eine solche Vereinbarung nichtig ist, wurde zum 1.1.2014 ebenfalls aufgehoben.

 

Rz. 45

Nach Ansicht des Gesetzgebers wird bei Aufhebung nach § 8a Abs. 3 BerHG (nicht Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Antragstellung) der Rechtssuchende dann jedoch nicht mit Kosten zu belasten sein, wenn die Bewilligung auf einem Fehler des Gerichts beruht und nicht auf Falschangaben; da der Rechtssuchende in der Regel in seinem Vertrauen auf den Bestand der Entscheidung zu schützen sein wird.[19]

 

Rz. 46

Etwas anderes gilt, wenn der Rechtssuchende falsche Angaben gemacht hat. Dabei ist die Regelung in § 8a Abs. 3 BerHG als "kann-Regelung" ausgestaltet. Hier hat die Staatskasse einen Ermessensspielraum, in welchen Fällen sie den Aufwand der Aufhebung und Rückforderung durchführen will oder auch nicht.[20]

[19] BT-Drucks 17/11472 v. 14.11.2012, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts, Zu Abs. 3 (S. 44).
[20] BT-Drucks 17/11472 v. 14.11.2012, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts, Zu Abs. 3 (S. 44).

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