Rz. 23

Im Außenverhältnis haftet der Veräußerer teilschuldnerisch fünf Jahre für Altverbindlichkeiten fort, näher § 9a Abs. 4 S. 1 WEG. Gegenüber der WEG haftet immer derjenige originär für Verbindlichkeiten, der bei Fälligkeit der Zahlung Eigentümer ist. Dies gilt auch bei Sonderumlagen.[24] Regelmäßig bedarf es daher einer Vereinbarung zwischen den Parteien des Veräußerungsvertrags zur Abgrenzung von Kostentragungspflichten, siehe dazu Rdn 28.

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