Rz. 17

Die Musterformulierung stellt auf die Rohbaufertigstellung ab. Hier kommt es auf die besonderen Gegebenheiten der jeweiligen Anlage an. Eine Kostenlast bei noch nicht nutzbarer Fläche ist i.d.R. mit Ausnahme rein verbrauchsabhängiger Kosten (Baustrom, -wasser) wenig sachgerecht. Stellt man auf den reinen Baubeginn ab, bestehen ebenfalls unter Umständen teilweise nicht gerechtfertigte Kostenbelastungen für den Bauzeitraum. Gelegentlich wird die Bezugsfertigkeit als Stichtag festgelegt; dies ermöglicht es aber dem Ausbauer durch beliebige Verzögerung der Herstellung, der Bezugsfertigkeit die Tragung der gemeinschaftlichen Lasten und Kosten hinauszuzögern. Unter Umständen ist auch eine Differenzierung nach Kostenarten geboten (z.B. reine Verwaltungskosten, Verbrauchskosten, Instandhaltungsrücklage).

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