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§ 16 Gemeinschaftsordnung
Es wird folgendes Dachausbaurecht begründet: (siehe Rdn 12).
Der jeweilige Eigentümer der im Dachgeschoss belegenen Einheit ist berechtigt, im Rahmen einer erteilten bzw. geänderten oder erweiterten Baugenehmigung das derzeit unausgebaute Dachgeschoss auf eigene Kosten fachgerecht und unter Beachtung der anerkannten Regeln der Baukunst – auch zeitlich nacheinander und abschnittsweise – zu Wohnraum aus- und umzubauen.
Die anderen Eigentümer sind daher insbesondere verpflichtet, die Beeinträchtigungen durch die Ausbaumaßnahmen zu dulden. Der berechtigte Eigentümer darf dazu alle erforderlichen Arbeiten im Dachbereich und in dem notwendigen Bereich des Gemeinschaftseigentums durchzuführen. Der berechtigte Eigentümer ist in diesem Zusammenhang auch berechtigt, in die Dachkonstruktion und die übrigen Teile des Daches einschließlich des Dachbodens einzugreifen und diese mit Fenstern, Türen, Gauben und Dachterrassen, Loggien und/oder Ähnlichem zu versehen. Der berechtigte Eigentümer ist auch berechtigt, sofern baurechtlich erforderlich, statische Verstärkungsmaßnahmen im Bereich des Gemeinschaftseigentums und des Sondereigentums und einen Anschluss an vorhandene Versorgungsleitungen oder deren Erweiterung vorzunehmen, sofern die anderen Eigentümer hierdurch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Insgesamt ist stets die Ausführung zu wählen, die sachgerecht ist und/oder bestehenden Vorschriften entspricht. Ab Rohbaufertigstellung nehmen die neu geschaffenen Wohnungen an der Verteilung der gemeinschaftlichen Kosten teil (siehe Rdn 17). Entstehen im Zuge des Ausbaus mehrere Einheiten, ist der ausbauende Eigentümer auch berechtigt, die Dachgeschosseinheit, ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer, in eigenständige Einheiten zu unterteilen. Jede neue Einheit verfügt über ein eigenes volles Stimmrecht (siehe Rdn 18).
Der berechtigte Eigentümer trägt sämtliche mit diesem Ausbau verbundene Kosten und ist verpflichtet, alle Schäden, Aufwendungen oder sonstigen Vermögensnachteile – z.B. Mietminderungen oder Nutzungsbeeinträchtigungen – unverzüglich auszugleichen bzw. zu erstatten. Vor Baubeginn ist die Zustimmung des Verwalters zu den geplanten Maßnahmen einzuholen. Der Berechtigte ist ferner verpflichtet, zur Absicherung möglicher Schäden an Sonder- und Gemeinschaftseigentum übliche Versicherungen abzuschließen (siehe Rdn 19). Er hat den Abschluss dieser Versicherungen auf Verlangen des Verwalters nachzuweisen. Der Verwalter ist berechtigt, vor Baubeginn oder jederzeit während der Bauausführung zur Absicherung sämtlicher Ansprüche der Gemeinschaft und/oder einzelner Eigentümer die Stellung einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft einer deutschen Bank zu verlangen, höchstens jedoch in Höhe von 200.000 EUR. Die Bankbürgschaft ist nach Abschluss und Abnahme der Bauarbeiten zurückzugewähren. Ansprüche auf Mängelbeseitigung hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums sind, sofern erforderlich, an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abzutreten. Die Berechtigten haben dem Verwalter vierzehntägig Bautenstandsberichte unter Berücksichtigung der Fertigstellungsplanung auszuhändigen. Geraten sie aus von ihnen zu vertretenden Gründen mit der Fertigstellung mehr als zwei Wochen in Verzug, ist der Verwalter zur Ersatzvornahme ohne weitere Mahnung berechtigt, sofern dies zum Schutz des Gemeinschaftseigentums oder einzelner Sondereigentümer erforderlich ist.