Rz. 25
Unmittelbar ist ein Anrecht zu bewerten, wenn sich sein Wert nach einer Bezugsgröße richtet, die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann (§ 39 Abs. 1 VersAusglG). Der Wert des Ehezeitanteils entspricht dann dem Umfang der auf die Ehezeit entfallenden Bezugsgröße.
Rz. 26
In § 39 Abs. 2 VersAusglG sind beispielhaft einige Versorgungsarten genannt, bei denen die unmittelbare Bewertung infrage kommt. Es sind dies alle Anrechte, bei denen für die Höhe der laufenden Versorgung Folgendes bestimmender Faktor ist:
▪ | die Summe der Entgeltpunkte oder vergleichbarer Rechengrößen wie Versorgungspunkten oder Leistungszahlen (siehe dazu Rdn 32 ff.), |
▪ | die Höhe eines Deckungskapitals (siehe dazu Rdn 56 ff.), |
▪ | die Summe der Rentenbausteine (siehe dazu Rdn 66 ff.), |
▪ | die Summe der entrichteten Beiträge (siehe dazu Rdn 69 f.) oder |
▪ | die Dauer der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem (siehe dazu Rdn 71 ff.). |
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