Rz. 25

Unmittelbar ist ein Anrecht zu bewerten, wenn sich sein Wert nach einer Bezugsgröße richtet, die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann (§ 39 Abs. 1 Vers­AusglG). Der Wert des Ehezeitanteils entspricht dann dem Umfang der auf die Ehezeit entfallenden Bezugsgröße.

 

Rz. 26

In § 39 Abs. 2 VersAusglG sind beispielhaft einige Versorgungsarten genannt, bei denen die unmittelbare Bewertung infrage kommt. Es sind dies alle Anrechte, bei denen für die Höhe der laufenden Versorgung Folgendes bestimmender Faktor ist:

die Summe der Entgeltpunkte oder vergleichbarer Rechengrößen wie Versorgungspunkten oder Leistungszahlen (siehe dazu Rdn 32 ff.),
die Höhe eines Deckungskapitals (siehe dazu Rdn 56 ff.),
die Summe der Rentenbausteine (siehe dazu Rdn 66 ff.),
die Summe der entrichteten Beiträge (siehe dazu Rdn 69 f.) oder
die Dauer der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem (siehe dazu Rdn 71 ff.).

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