Rz. 76

Die zeitratierliche Bewertung ist eine Bewertung nach einem Zeit-Zeit-Verhältnis: Die Versorgung ist auf die Ehezeit in der Weise zu verteilen, dass die Ehezeit ins Verhältnis zu der Gesamtzeit gesetzt wird, in welcher die zeitratierliche Versorgung erworben wird.

 

Rz. 77

 

Praxistipp

Vorgehensweise (§ 40 Abs. 2 VersAusglG):

Ermittlung der Zeitdauer, die bis zu der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann (n),
Ermittlung des Teils dieser Zeitdauer, der mit der Ehezeit übereinstimmt (m),
Der Wert des Ehezeitanteils ergibt sich, wenn das Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Zeitdauer und der höchstens erreichbaren Zeitdauer (m/n) mit der zu erwartenden Versorgung (R) multipliziert wird (m/n × R).
 

Rz. 78

Die Einsatzbeträge richten sich nach dem Ende der Ehezeit (§ 40 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG), d.h. es kommt auf die zu diesem Zeitpunkt zu erwartende Versorgung an. Damit sind alle Erhöhungen, die sich aus nachehezeitlichen Entwicklungen ergeben (z.B. Einkommenszuwächse wegen Beförderungen, welche sich auch versorgungstechnisch auswirken), für den Versorgungsausgleich irrelevant. Das ist insb. auch bei späteren Abänderungsverfahren nach §§ 225 f. FamFG zu beachten. Ebenso wenig dürfen familienbezogene Bestandteile des Ehezeitanteils, die die Ehegatten nur aufgrund einer bestehenden Ehe oder für Kinder erhalten, berücksichtigt werden (§ 40 Abs. 5 Vers­AusglG). Es soll vermieden werden, dass nur vorübergehend gezahlte Beträge die Berechnung der Versorgung beeinflussen. Ausschließlich dauerhaft gewährte Zuschläge gehen in die Berechnung ein.[20]

 

Rz. 79

Die zeitratierliche Bewertung beruht letztlich auf der Fiktion, dass das Beschäftigungsverhältnis bis zur Regelaltersgrenze fortgeführt werden wird. Kommt es später zu einem veränderten Verlauf (z.B. Frühpensionierung), dann ist die zeitratierliche Bewertung des Anrechts insoweit nicht mehr zutreffend. Sofern die entsprechenden Grenzwerte erreicht werden (vgl. §§ 225 f. FamFG, siehe dazu § 12 Rdn 9 ff.), kann deswegen dann in derartigen Fällen die Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich betrieben werden.

 

Rz. 80

Anzuwenden ist die zeitratierliche Bewertung in den Fällen, in denen nicht unmittelbar bewertet werden kann, v.a. in Fällen, in denen die Höhe der Versorgung von dem Entgelt abhängt, das bei Eintritt des Versorgungsfalls gezahlt werden würde (§ 40 Abs. 4 VersAusglG). Das betrifft v.a. die Beamtenversorgung und (teilweise) die betriebliche Altersversorgung.

[20] BT-Drucks 16/10144, S. 79.

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