Rz. 63

Unmittelbar zu bewerten sind auch aus Renten- oder Versorgungsbausteinen aufgebaute Versorgungen (§ 39 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG). Die genaue Bezeichnung ist gleichgültig. Gemeint sind alle Versorgungen, welche aus Modulen aufgebaut sind, deren Summe am Ende die Höhe der Versorgung bestimmt, indem sie mit einem Rentenmultiplikator vervielfältigt werden. Derartige Versorgungen kommen bei den betrieblichen Altersversorgungen häufig vor.

 

Rz. 64

Zu beachten ist, dass die unmittelbare Bewertung der Rentenbausteine nur soweit in Betracht kommt, wie sich die Zeiträume, in denen jeweils ein Baustein erworben wird, mit den Zeiträumen decken, in denen die Ehezeit bemessen wird. Da die Ehezeit immer in vollen Monaten bemessen wird (Monat der Eheschließung bis Monat vor der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, § 3 Abs. 1 VersAusglG), ist das dann ohne weiteres möglich, wenn der Erwerb der Bausteine sich nach Monaten, Wochen oder Tagen richtet (wobei die beiden letzten Fälle extrem selten sind). Bei jährlich erworbenen Versorgungsbausteinen funktioniert dieses System nur dann ohne weiteres, wenn auch die Ehezeit volle Jahre erreicht, die sich zudem noch mit den Berechnungszeiträumen der Versorgung decken müssen.

 

Rz. 65

Im Regelfall wird bei jährlich erworbenen Bausteinen deswegen die unmittelbare Bewertung für das erste und das letzte Ehejahr ausscheiden. Insofern muss dann zeitratierlich bewertet werden, d.h. der Baustein muss anteilig auf die Monate des ersten bzw. des letzten Jahres aufgeteilt werden.[18] Entsprechendes gilt, wenn die Versorgung zusätzlich zu den Bausteinen mit Startgutschriften, Zuschlagszeiten oder ähnlichem arbeitet (wie z.B. die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes für die rentenfernen Jahrgänge, zu dieser analogen Problematik siehe oben Rdn 45 f.).

[18] BT-Drucks 16/10144, S. 78.

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