Rz. 70

Mischversorgungen sind Versorgungen, welche von ein und demselben Versorgungsträger nach unterschiedlichen Kriterien erbracht werden. Derartige Modelle kommen v.a. auf der betrieblichen Ebene vor, wo neben klassischen betrieblichen Altersversorgungen fakultativ für die Arbeitnehmer auch freiwillige Zusatzversicherungen angeboten werden. Andere Beispiele wurden bereits angesprochen, als die sonstigen Fälle des § 39 Abs. 2 VersAusglG besprochen wurden. Bei derartigen Modellen ist nur zu beachten, dass die einzelnen Versorgungen sauber unterschieden und dann jeweils einzeln bewertet werden. Keinesfalls dürfen derartige Versorgungen saldiert werden.

 

Rz. 71

Wichtig ist die Unterscheidung der Anrechte u.a. für die Geringwertigkeitsgrenze des § 18 Vers­AusglG (siehe dazu § 8 Rdn 37 ff.). Außerdem könnten Verluste in einem System sonst mit Zugewinnen in einem anderen System verrechnet werden. Das widerspräche dem Prinzip des heutigen Versorgungsausgleichsrechts, das gerade von Saldierungen Abstand genommen hat und einen anrechtebezogenen Einzelausgleich verlangt.

 

Rz. 72

Nicht näher zu betonen ist, dass bei Mischversorgungen zwischen Alters- und Invaliditätsversorgungen mit anderen Versicherungen, wie Kranken- oder Unfallversicherungen, erst die versorgungsfremden Anteile ausgeschieden werden müssen, bevor es zu einer Bewertung kommen kann, weil diese nicht zu den im Versorgungsausgleich auszugleichenden Anrechten gehören. Etwas anderes gilt nur in Bezug auf Hinterbliebenenversorgungsanteile.[19]

[19] BT-Drucks 16/10144, S. 46; OLG Frankfurt FamRZ 2015, 1112; Erman/Norpoth, § 2 VersAusglG Rn 8.

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