I. Erbnachweis in Altfällen
Rz. 50
Gemäß Art. 83 Abs. 1 EuErbVO findet die Erbrechtsverordnung auf die Rechtsnachfolge von Personen Anwendung, die am 17.8.2015 oder danach verstorben sind. Daraus ergibt sich, dass auch nach dem Anwendungsstichtag für Erbfälle, die vor dem 17.8.2015 eingetreten sind, kein ENZ ausgestellt werden kann. Das überrascht zunächst. Es ist aber Konsequenz daraus, dass für diese Erbfälle sich das Erbstatut noch nach dem nationalstaatlichen IPR bestimmt, so dass hier die in der einheitlichen Rechtsanwendung liegende "Geschäftsgrundlage" für die gegenseitige Anerkennung des ENZ fehlt.
Rz. 51
Es bleibt in diesen Fällen nur die Ausstellung eines Erbnachweises nach nationalem Recht. Hierfür könnte man an die gegenseitige Anerkennung nach den Regelungen über die gegenseitige Annahme öffentlicher Urkunden in Art. 59 EuErbVO denken, wonach die in einem Mitgliedstaat ausgestellten Urkunden bei Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat die gleiche formelle Beweiskraft entfalten wie im Ursprungsmitgliedstaat. Fraglich ist die Anwendbarkeit aber schon deswegen, weil auch für diese Regeln mangels Eintritts des Erbfalls nach dem Anwendungsstichtag der intertemporale Anwendungsbereich der EuErbVO gem. Art. 83 Abs. 1 EuErbVO nicht eröffnet ist. Zudem dürfte unabhängig davon, ob Art. 59 EuErbVO (bzw. Art. 39 EuErbVO) auf nationale Erbnachweise überhaupt Anwendung finden kann, die "formelle Beweiskraft" bei einem Erbschein lediglich die Vermutung erfassen, dass das deutsche Nachlassgericht die Erbfolge entsprechend festgestellt hat (vgl. § 417 ZPO), nicht allerdings die besonderen "materiellen" Legitimations- und Gutglaubenswirkungen der §§ 2365 ff. BGB. Letztere könnten den deutschen Erbscheinen bei Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat daher nur dann zukommen, wenn das nationale IPR bzw. IZPR des Verwendungsstaates für die Vermutungs- und Legitimationswirkungen sowie den Gutglaubensschutz auf die deutsche lex fori verweist.
Rz. 52
Unbenommen bleibt dem Verwendungsstaat die (freiwillige) Anerkennung nationaler Erbnachweise aus anderen EU-Mitgliedstaaten als Nachweis. In der Vergangenheit erfuhren diese Anerkennung deutsche Erbscheine z.B. in der italienischen und luxemburgischen Bankenpraxis oder bei den spanischen Grundstücksregistern. Insoweit wäre es seltsam, wenn die Einführung des ENZ dazu führen würde, dass in diesen Ländern deutsche Erbscheine nun nicht mehr akzeptiert werden würden. Auch in der österreichischen Grundbuchpraxis werden mittlerweile Erbscheine deutscher Nachlassgerichte akzeptiert.
II. Ausstellung eines deutschen Erbscheins neben einem ausländischen Europäischen Nachlasszeugnis?
Rz. 53
Trotz der einheitlichen Bestimmung des Erbstatuts in den Art. 21 ff. EuErbVO ist eine einheitliche Rechtsanwendung noch nicht gewährleistet. So wird aufgrund der Lücken im vereinheitlichten europäischen IPR z.B. das Bestehen eines für die Erbfolge maßgeblichen familienrechtlichen Statusverhältnisses (Ehe, Abstammung, Adoption etc.) in den Mitgliedstaaten der EU weiterhin uneinheitlich beurteilt. Gerade bei gleichgeschlechtlichen Ehen, eingetragenen Lebenspartnerschaften und Privatscheidungen und bei der Bestimmung des auf den ehelichen Güterstand anwendbaren Rechts ist weiterhin mit erheblichen Unterschieden zu rechnen. Teilweise wird daher in der Literatur verlangt, in diesen Fällen müsse weiterhin die Ausstellung eines BGB-Erbscheins auf der Basis der sich aus deutscher Sicht ergebenden Rechtslage möglich sein.
Rz. 54
Diese Ansicht verkennt, dass sich gem. Art. 69 Abs. 5 EuErbVO die Legitimationswirkungen eines ENZ europaweit entfalten und damit auch in Deutschland anzuerkennen sind. Die EuErbVO sieht nicht einmal einen ordre public-Vorbehalt vor, mit dem sich die Behörden des Verwendungsstaates gegen ein aus ihrer Sicht grob fehlerhaftes Zeugnis wehren könnten.
Rz. 55
Ist die Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaates nach den Art. 4 ff. EuErbVO für die Ausstellung des ENZ zuständig, so ist wegen der ausschließlichen Zuständigkeit dieser ausländischen Behörden für die deutschen Gerichte nicht nur für die Ausstellung eines ENZ, sondern auch für die Ausstellung eines BGB-Erbscheins die Zuständigkeit genommen. Das wurde vom EuGH in der Oberle-Entscheidung ausdrücklich bestätigt.
Rz...