Rz. 40

Schreibfehler im ENZ berichtigt die Ausstellungsbehörde von Amts wegen und auf Antrag eines Betroffenen, Art. 71 Abs. 1 EuErbVO. Bei sonstigen – also inhaltlichen – Fehlern erfolgt ausschließlich auf Antrag eine Änderung oder ein Widerruf des ENZ. Eine Berichtigung von Amts wegen kommt nur dann in Betracht, wenn diese nach dem für die Behörde geltenden innerstaatlichen Verfahrensrecht möglich ist, Art. 71 Abs. 2 EuErbVO.

 

Rz. 41

Die von der Ausstellungsbehörde gem. Art. 70 EuErbVO ausgestellten beglaubigten Abschriften (siehe Rdn 40) werden weder widerrufen noch eingezogen. Es ist lediglich vorgesehen, dass sämtliche Personen, denen eine Abschrift ausgestellt wurde, über die Berichtigung, die Änderung bzw. den Widerruf des Zeugnisses benachrichtigt werden. Diese werden dadurch bösgläubig, aber an einem Missbrauch der Abschrift nicht gehindert.

 

Rz. 42

Solange wie die Ausstellungsbehörde einen Antrag auf Änderung oder Widerruf des ENZ prüft oder das Rechtsmittelgericht ein Rechtsmittel gegen die Erteilung eines ENZ prüft, können die Wirkungen des ENZ ausgesetzt werden, Art. 73 EuErbVO. Die Aussetzung bedeutet, dass keine weiteren Abschriften von dem streitbefangenen ENZ ausgestellt werden dürfen. Sollten bereits Abschriften ausgestellt worden sein, so ist im Fall der Aussetzung lediglich eine Information an die Empfänger vorgesehen, Art. 73 Abs. 2 EuErbVO, nicht aber die Rückgabe an die Behörde, eine Einziehung oder Ungültigerklärung.

 

Rz. 43

Hierin liegt eine Schwäche im System des ENZ. Die Abschriften des als unrichtig eingezogenen oder wegen möglicher Unrichtigkeit ausgesetzten ENZ können noch solange von den dort ausgewiesenen Berechtigten im Rechtsverkehr unter Ausnutzung der Gutglaubenswirkungen verwandt werden, bis die auf der Abschrift vermerkte Frist ("Mindesthaltbarkeitsdauer") abgelaufen ist. Dies ließe sich durch Einrichtung eines europaweiten Verzeichnisses für ENZ vermeiden. Anhand eines online einsehbaren Registers könnte sich jedermann nach Präsentation der Abschrift unter Angabe des Aktenzeichens tagesaktuell rückversichern, ob das ENZ noch bestandskräftig, bereits widerrufen oder aber ausgesetzt ist. Damit wäre der Gutglaubensschutz entlastet und die Berechtigten wären der Notwendigkeit enthoben, sich jedes Mal nach Auslaufen der Mindesthaltbarkeitsdauer eine neue Abschrift zu besorgen.

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