a) Bezifferung der Einzelvorschüsse (Zahlungsplan)
Rz. 4
Wie der Beschluss über die Vorschüsse im Einzelnen auszusehen hat, regelt § 28 WEG nicht ausdrücklich. Daraus, dass die Vorschüsse "beschlossen" werden, geht aber hervor, dass deren Höhe für jeden einzelnen Wohnungseigentümer angegeben werden muss. Es genügt demnach eine Auflistung aller Wohnungseigentümer mit der Bezifferung ihrer Vorschüsse für die laufende Bewirtschaftung und die Rücklagen. Der Angabe des Gesamtvolumens oder der Gesamtpositionen der einzelnen Kostenarten bedarf es in dieser Auflistung nicht, ebenso wenig der Schlüssel, nach denen die Vorschüsse berechnet wurden. Dies sind sämtlich Angaben, die die Zahlungspflicht nur erläutern und daher im Wirtschaftsplan aufzuführen sind. Allerdings dürfte es unschädlich sein, wenn diese Angaben nach wie vor in einem Blatt als Ergebnis des Wirtschaftsplanes aufgeführt werden. In diesem Fall muss aber – etwa durch Erläuterung und Fettdruck der maßgeblichen Zahlen – eindeutig klargestellt werden, was Gegenstand des Zahlungsplans ist.
b) Begründung von Zahlungspflichten
Rz. 5
Nach dem Gesetzeswortlaut müssen die Vorschüsse "beschlossen" werden. Diese nicht sehr präzise Formulierung ist nur im Zusammenhang mit den Gesetzesmaterialien zu verstehen, die von "Zahlungspflichten" reden. Demnach müssen die Wohnungseigentümer ihren Willen kundtun, in welcher Höhe jeder von ihnen Vorschüsse zu leisten hat. Es ist also sinngemäß zu formulieren, dass die Wohnungseigentümer Vorschüsse nach dem vorgelegten Zahlungsplan zu leisten haben. Selbstverständlich können die Wohnungseigentümer auch Regelungen zur Fälligkeit beschließen, was nunmehr in § 19 Abs. 3 WEG geregelt ist.
c) Dauer des Zahlungsplanes
Rz. 6
Der Gesetzgeber macht im Gegensatz zu § 28 Abs. 1 S. 1 WEG a.F. keine Vorgaben mehr zur Dauer, für die die Wohnungseigentümer Zahlungspflichten beschließen. Die Wohnungseigentümer können also künftig ohne den früheren Umweg über die Fortgeltung eines Wirtschaftsplanes Zahlungspläne für mehrere Jahre beschließen. Dies enthebt den Verwalter allerdings nicht seiner Verpflichtung aus § 28 Abs. 1 S. 2 WEG zur jährlichen Erstellung eines Wirtschaftsplanes, was schon zur Kontrolle des Finanzbedarfs sinnvoll erscheint. Ergeben sich hieraus Änderungen, sind die Wohnungseigentümer natürlich nicht gehindert, den Zahlungsplan abzuändern. Hingegen muss der Verwalter den Zahlungsplan nicht jährlich neu erstellen. Dies ist erst bei gravierenden Änderungen oder einem entsprechenden Beschluss der Wohnungseigentümer der Fall.