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Kaum verständlich und auch nicht näher erläutert ist die weitere Einschränkung der Gesetzesmaterialien, wonach auch zur Liquiditätssicherung umgewidmete Mittel nicht anzugeben sind.[45] Da andere Rücklagen neben der Erhaltungsrücklage nunmehr ausdrücklich für zulässig erklärt werden, kann auch eine (allgemeine) Liquiditätsrücklage beschlossen werden. Diese muss naturgemäß neben den anderen Rücklagen im Vermögensbericht erscheinen. Wieso dies bei Mitteln nicht der Fall sein soll, die durch Umwidmung aus anderen Beständen dieser Rücklage zugeführt werden, erschließt sich nicht.

[45] BT-Drucks 19/18791, S. 75.

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